Grünes Licht für grünen Strom

Der Europäische Gerichtshof akzeptiert die deutsche Förderung für erneuerbare Energien. Garantiepreise für Ökostrom sind keine genehmigungspflichtigen Beihilfen. Ohrfeige für die Energieversorger und für Wettbewerbskommissar Mario Monti

von CHRISTIAN RATH

Die in Deutschland gesetzlich vorgesehenen Garantiepreise für Ökostrom verstoßen nicht gegen EU-Recht. Dies entschied gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, der damit einen Vorstoß deutscher Energieversorger ablehnte. Diese hatten moniert, dass die staatlich angeordnete Förderung für erneuerbare Energien eine genehmigungspflichtige Beihilfe darstelle.

Konkret angegriffen wurde das seit 1990 geltende Stromeinspeisegesetz, abgezielt wurde aber natürlich auch auf die unter Rot-Grün stark verbesserte Nachfolgeregelung, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Energieunternehmen sind dabei nicht nur verpflichtet, privat produzierten Ökostrom ins Netz einzuspeisen, sie müssen auch Preise bezahlen, die deutlich über denen für konventionellen Strom liegen. Für Windstrom liegen sie derzeit bei 12,8 bis 17 Pfennig pro Kilowattstunde, für Strom aus kleineren Wasserkraftwerken gibt es 15 Pfennig, für Solarenergie sogar 99 Pfennig. Ziel dieser Regelung ist die erleichterte Markteinführung der zugehörigen Technologien. Allein im Jahr 2000 stieg in Deutschland der Öko-Anteil an der Gesamtstromerzeugung von 6 auf 7 Prozent.

Doch den Stromversorgern ist diese Politik schon lange ein Dorn im Auge. Denn für die erhöhten Preise haben sie kollektiv aufzukommen, wenn sie auch die Mehrkosten auf die Kunden abwälzen. In einem konstruierten Rechtsstreit zwischen der PreussenElektra (heute E-on) und ihrer Tochter Schleswag wurde nun der EuGH mit dem Sachverhalt befasst. Er sollte feststellen, dass die Regelungen des Stromeinspeisegesetzes eine (nicht genehmigte) Beihilfe darstellen.

Doch der EuGH wies den Vorstoß zurück. Da das Stromeinspeisegesetz weder direkt noch mittelbar staatliche Mittel verteile, liege auch keine staatliche Beihilfe vor. Auch die Tatsache, dass die erhöhte Vergütungspflicht für Ökostrom auf einem Gesetz beruhe, mache aus dieser Regelung noch keine Beihilfe. Diese eindeutige Entscheidung ist nicht nur eine Ohrfeige für die Energieversorger, sondern auch für Wettbewerbskommissar Mario Monti, der ebenfalls Bedenken gegen die deutsche Förderstrategie geäußert hatte.

Auch der Einwand des EuGH-Generalanwalts Francis Jacob, dass das Stromeinspeisegesetz nur für deutschen Ökostrom gelte und daher ausländische Anbieter ausgrenze, wurde vom EuGH nicht geteilt. „Gegenwärtig“ liege hier keine Behinderung des freien Warenverkehrs vor. Dies könnte sich allerdings ändern, so wird angedeutet, wenn ein von der EU geplantes System von Herkunftszertifikaten Strom aus regenerativen Quellen europaweit handelbar macht. Die von der Stromwirtschaft kritisierte Ausgrenzung von konventionellem ausländischem Strom sei dagegen ohne weiteres zulässig, so der EuGH, da die Förderung von Ökostrom dem Umweltschutz und der Reduzierung von Treibhausgasen dient.

Hans-Josef Fell, der Energieexperte der grünen Bundestagsfraktion rechnet damit, dass nun auch in anderen EU-Staaten eine dem EEG ähnliche Regelung eingeführt wird. „In Frankreich arbeitet man bereits an einem entsprechenden Gesetz“, berichtet Fell. Derzeit gibt es feste Einspeisevergütungen nur in Deutschland und Spanien. Dänemark ging jüngst zu einer Quotenregelung über.

Fell hat aber auch vor der gestrigen Entscheidung nicht gezittert. „Rot-Grün hatte auch für den Fall vorgesorgt, dass unsere Förderpolitik als Beihilfe bewertet worden wäre. Der neue ,EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen‘ (Az. C-379/98) erlaubt ausdrücklich auch Beihilfen für Ökostromanbieter.“