Gendateien eingeschränkt

Speicherung des genetischen Fingerabdrucks ist nur nach schwerer Straftat und bei Rückfallgefahr möglich. Vier verurteilte Straftäter klagten erfolgreich in Karlsruhe

FREIBURG taz ■ Eine ausufernde Speicherung von Straftätern in der so genannten Gendatei wird vom Bundesverfassungsgericht nicht akzeptiert. In immerhin vier Fällen hatten Verfassungsbeschwerden von verurteilten Kleinkriminellen Erfolg, die sich gegen die vorsorgliche Erfassung ihres genetischen Fingerabdrucks wandten.

Die Kläger waren wegen Delikten wie Diebstahl, Körperverletzung oder im Drogenbereich nur zu Geld- oder Bewährungsstrafen verurteilt worden. Dennoch hatten die zuständigen Amtsgerichte die nachträgliche Erfassung des DNA-Profils in der Gendatei des Bundeskriminalamtes angeordnet. Mit Hilfe dieser 1998 eingerichteten Datei sollen Rückfalltäter leichter überführt werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber festgestellt, dass in allen vier Fällen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Speicherung nicht erfüllt waren. Teilweise hätten keine „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ vorgelegen, teilweise hätten die Gerichte nicht ausreichend geprüft, ob die Verurteilten rückfallgefährdet sind. Eine gesetzwidrige Erfassung in der DNA-Datei verletze aber, so Karlsruhe, das informationelle Selbstbestimmungsrecht.

Schon im Januar war einer ähnlichen Beschwerde stattgegeben worden. Weil Karlsruhe damals aber zugleich die Einrichtung der Gendatei akzeptierte, gingen die kritischen Töne in der Öffentlichkeit etwas unter. Dass das Gericht seine eher restriktive Linie jetzt bekräftigte, kann auch als Signal an die Politik gewertet werden. Denn dort wird derzeit eher über eine gesetzliche Ausweitung der Gendatei diskutiert. Der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Norbert Geis wollte unter dem Eindruck des Sexualmordes an der 12-jährigen Ulrike B. aus dem brandenburgischen Eberswalde sogar alle deutschen Männer vorsorglich mit ihrem DNA-Profil erfassen.

Eine starke Ausweitung der Gendatei ist mit Karlsruhe aber nicht zu machen. Das Gericht erinnerte gestern daran, dass die langfristige Speicherung des genetischen Fingerabdrucks nur nach erheblichen Straftaten und bei konkreter Rückfallgefahr möglich ist. Andernfalls verstoße ein Gesetz gegen das „Übermaßverbot. CHRISTIAN RATH