Nur manchmal erfolgreich

Banken oder Firmen nach dem Verlust von Investitionen haftbar zu machen ist schwer. Gerichte urteilen nur zum Teil anlegerfreundlich. Im Zweifel gilt: Den Markt beobachten

Wer den Ratschlägen der tatsächlichen und vermeintlichen Experten folgte und auf steigende Aktienkurse wettete, kann böse hereingefallen sein. „Viele Privatanleger sind die Leidtragenden des Crashs“, erkennt man unschwer auch bei der Stiftung Warentest, und fragt, ob, wann und wem gegenüber ein Investor unter Umständen Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Lichtblick: „Immer wenn ein Kreditinstitut beim Wertpapierkauf Aufklärungspflichten vernachlässigt, ist bei Verlusten eine Haftung denkbar.“ Nach Gesetz und Rechtsprechung nämlich müssten Bankmitarbeiter genau erfragen, was „ihre Wertpapierkunden wollen und ob sie bereits ein Vorwissen über Aktien, Fonds oder Optionsscheinen mitbringen“. Sei der Rat der Bank falsch gewesen und könne nachgewiesen werden, dass der Berater seinen Kunden nicht ausreichend über Anlagerisiken aufgeklärt habe, stünden die Chancen für Ersatzansprüche gut.

Genau das aber ist auch der Haken an der Sache: „Viele Anleger können ihre Ansprüche nicht durchsetzen, weil Beweise für eine falsche Beratung fehlen“, so die Experten der Zeitschrift Finanztest im März. Könnten Kunden indes darlegen, was „vor dem Wertpapierkauf abgelaufen ist“, urteilten Gerichte durchaus verbraucherfreundlich. So habe das Oberlandesgericht Braunschweig klargestellt, dass eine Bank etwa bei Industrieanleihen warnen müsse, weil die die Papiere ausgebende Firma schließlich Pleite gehen könne. Eine Warnpflicht bestehe selbst dann, wenn die Bank das Risiko für sehr gering halte. Haften müssten die Berater auch dann, wenn sie bei Unklarheiten nicht nachfragten. Das Amtsgericht Lüneburg habe ein Kreditinstitut zum Schadenersatz verurteilt, weil es „bei der Order eines unerfahrenen Kunden nicht erfragte, ob er Stamm- oder Vorzugsaktien haben wollte“. Vorzugsaktien bringen höhere Dividenden, die Kurse beider Werte können differieren. Gekauft worden seien die nicht erwünschten Stammaktien – die Bank musste den entgangenen Gewinn ersetzen.

Doch letztlich handelt es sich dabei um Einzelfälle. Die Mehrheit der Aktionäre, die Geld verloren haben, dürfte es schwer haben, Investitionen ersetzt zu bekommen. Firmen beispielsweise können nur dann haftbar sein, wenn, so Finanztest, nachgewiesen werden kan, dass „der Emissionsprospekt Fehler enthielt“.

In der Regel muss der Investor also schon selbst darauf achten, dass er vor dem Kauf einige wichtige Dinge beherzigt. Der Rat der Verbraucherschützer: „Gehen Sie nicht allein zu einem Beratungsgespräch.“ Man solle zudem um schriftliche Empfehlungen bitten und sich „Notizen oder wenigstens ein Gedächtnisprotokoll machen“. Auch die Antwort auf die konkrete Frage, welche Verluste bei einzelnen Anlagen möglich seien, solle man erwarten und verlangen. Rundum erfolglos sind Regressforderungen allerdings dann, wenn „Kunden eine Bankberatung rundheraus ablehnen“, auf Nachfragen schweigen oder das Ausfüllen von Erfassungsbögen verweigern. „Banken haben dies zu dokumentieren, können dann aber ohne eigene Haftungsrisiken die Order weiterleiten“, so Finanztest. Auch Anleger, die „Kursstürze verschlafen haben und der Bank vorwerfen, sie hätte warnen müssen, gehen leer aus, wenn die Bank lediglich das Depot unterhält“. Im Zweifel müsse der Kunde „den Markt selbst beobachten“. Ist alles verloren, kann man sich an eine Verbraucherzentrale wenden. Dort gibt es Hinweise, ob sich ein Rechtsstreit lohnt. ALO

Finanztest, Ausgabe März 2001, 7 DM, www.stiftung-warentest.de