Urteil: GAL darf unter sich bleiben

Verfassungsgericht lehnt Regenbögler-Klage wegen Nachrücker-Platz ab  ■ Von Magda Schneider

Volker Strantz zieht nicht als vierter Regenbogen-Abgeordneter in die Bezirksversammlung Nord ein – der Grüne Holger Koslowski kann sein GAL-Mandat bis zur Wahl am 23. September behalten. Das hat gestern das Hamburger Verfassungsgericht entschieden und damit eine Verfassungsbeschwerde von Strantz gegen das Bezirkswahlgesetz abgewiesen. Das Urteil ist laut Verfasungsgerichts-Präsident Wilhelm Rapp – was überrascht – „einstimmig“ gefällt worden.

Wer seine Partei verlässt und zum politischen Gegner überläuft, eventuell sogar damit eine legitim gewählte Regierung stürzt, darf sein Parlamentsmandat behalten. Wenn sich eine Partei aber spaltet, können zwar Abgeordnete ihr Mandat mitnehmen, potenzielle Nachrücker jedoch verlieren ihren Anspruch, denn die Verfassung und die Wahlgesetze kennen keine Parteienspaltung. Und das, obwohl die Spaltung der Hamburger Grünen in der deutschen Geschichte kein Novum ist – wie schon in der Weimarer Republik die Abspaltung der USPD von der SPD belegt.

Die Konstellation: Strantz hatte bei den Bürgerschaftswahlen 1997 auf Platz 12 der Grünen/GAL-Liste zur Bezirksversammlung Nord kandidiert und den Einzug ins Parlament nur knapp verfehlt. Im Zuge der Regenbogen-Abspaltung von den Grünen wegen der deutschen Beteiligung am Kosovo-Krieg trat Strantz bei der GAL aus und schloss sich auch dem Regenbogen an. Als nun ein grüner Abgeordneter sein Mandat vorzeitig aufgab, wollte Strantz für den Regenbogen nachrücken – der Bezirkswahlleiter sprach jedoch einem hinter ihm nominerten GALier den Sitz zu. Mit der Begründung, Strantz gehöre nicht mehr den Grünen an.

Strantz hält diesen Passus im Wahlgesetz für verfassungswidrig. Doch die Richter korrigieren ihn nun. „Gegen die Vorschriften bestehen, jedenfalls soweit sie das freiwillige Ausscheiden – den Austritt – regeln, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.“ Sonst würden die Wahlprüfinstanzen zu Schiedsrichtern avancieren und gezwungen „eine Vielzahl von zusätzlichen und rechtlichen Prüfungen durchzuführen“, mahnt das Gericht. „Wenn sie zum Beipiel aufklären sollten, ob die in der Partei verbliebenen oder die ausgetretenen Mitglieder weiterhin die zur Wahl gestellten politischen Inhalte – gegebenenfalls sogar überwiegend – vertreten.“

Abgeordnete seien zumindest, wenn sie auf „gebundenen oder starren Listen gewählt“ würden, „Exponenten ihrer Partei“, demzufolge kann der Gesetzgeber für Nachrücker als objektive Voraussetzung den Fortbestand der Parteizugehörigkeit zur Grundlage nehmen.

Häme kam nach dem Urteil von den Grünen: „Endlich ist diese seltsame ABM-Maßnahme für Richter und Rechtsanwälte beendet“, frotzelt GAL-Realo Martin Schmidt. Es sei eine reine Klage aus „Pub-licitygier“ gewesen: „Nun ist der Tanz von Strantz endlich zu Ende.“