Ohne Tuch zum Job

Kündigung einer türkischen Verkäuferin, die Kopftuch tragen wollte, ist laut Gericht „sozial gerechtfertigt“

FRANKFURT/M. dpa ■ Ein Arbeitgeber darf einer Muslimin verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Das geht aus einem Grundsatzurteil des hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Die Richter wiesen damit die Klage einer türkischen Verkäuferin gegen ein mittelhessisches Kaufhaus zurück und erklärten die Kündigung für zulässig (Az.: 3 Sa 1448/00). Der Betrieb hatte verlangt, dass das Verkaufspersonal unauffällige Kleidung trage. Ein Kopftuch, das lediglich das Gesicht erkennen lasse, entspreche nicht dem „Stil des Hauses“ in der Kleinstadt. Den Hinweis der Klägerin auf ihre Glaubensfreiheit werteten die Richter als „Rechtfertigungsgrund, der zwar eine verhaltensbedingte Kündigung ausschließt“. Eine personenbedingte Kündigung sei jedoch dann „sozial gerechtfertigt“, wenn die Arbeitnehmerin aus religiösen Gründen dauerhaft daran gehindert sei, ihre Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitgebers zu erbringen.