Miethai & Co
: Betriebskosten

Wirtschaftlichkeit als Grundsatz ■ Von Dirk Dohr

Für Sozialwohnungen galt bereits in der Vergangenheit, dass der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung nur solche Kosten auf die MieterInnen umlegen darf, die „bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind“. Nach dem neuen Mietrecht gilt dieser Grundsatz für alle Wohnraummietverhältnisse, da es die Bestimmung enthält, dass bei der Abrechnung der Betriebskosten „der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten“ ist. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist auf zwei Ebenen maßgebend. Zum einen bei der Frage, ob es sinnvoll ist, eine Betriebskostenart überhaupt entstehen zu lassen.

So ist es in der Regel sicherlich unwirtschaftlich, für ein kleines Anwesen einen (teuren) Hausmeister einzustellen. Zum anderen kommt das Gebot der Wirtschaftlichkeit zum Tragen bei der Frage, in welcher Höhe entstandene Betriebskosten abgerechnet werden dürfen.

Selbst wenn der Vermieter Belege über die Kosten hat, die er in der Abrechnung in Ansatz gebracht hat, muss immer geprüft werden, ob die „Bewirtschaftung“ des Hauses nicht unwirtschaftlich ist. So muss der Vermieter aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes darauf achten, dass am Abholungstage die Mülltonnen im Regelfall allesamt gefüllt sind. Im gegenteiligen Fall - die Tonnen sind nur teilweise oder gar nicht gefüllt – muss der Vermieter für eine angemessene Reduzierung der Müllgefäße sorgen, weil damit gleichzeitig viel Geld gespart werden kann.

Auch bei anderen Positionen muss der Vermieter Sonderpreise ausnutzen und Preisvorteile z.B. durch Einkauf von größeren Mengen wahrnehmen. So sollten die MieterInnen in Häusern, in denen mehrfach Wasserrohrbrüche waren und deren Betriebskosten für Versicherungen überdurchschnittlich hoch liegen, immer prüfen, ob die Versicherer die Prämien nicht aufgrund der Wasserrohrbrüche hochgesetzt haben.

Sollte sich dies herausstellen, haben die MieterInnen ebenfalls die Möglichkeit, die Betriebskosten zu kürzen, da sie anderenfalls die Kosten der Instandsetzungspflicht, die ausschließlich der Vermieter zu tragen hat, mitfinanzieren würden.

Aufgrund der Komplexität der Betriebskostenabrechnungen empfiehlt sich daher regelmäßig vor Ausgleich der Salden eine Mietberatung in Anspruch zu nehmen.

Hinweis: Dirk Dohr ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40