Sofas gibt’s auch zur Ansicht

Urteil des Bundesgerichtshofes zum Umtauschrecht bei Möbelkauf

Kleider und Schuhe kann man in der Regel vor dem Kauf probieren, ob neue Möbel auch wirklich in die Wohnung passen, nicht. Fehlkäufe bei Möbeln sind teuer und darum besonders ärgerlich. Das brachte einen Möbelhändler auf die Idee, seinen Kunden eine besondere Serviceleistung zu offerieren. Sein Angebot: Innerhalb von drei Monaten dürften alle bei ihm gekauften Möbel und Artikel bei Nichtgefallen umgetauscht werden, sie müssten nur unbenutzt sein und nicht individuell für den Käufer bestellt. Ein Konkurrent des Händlers beanstandete diese Werbung und monierte das Angebot als eine unzulässige Zugabe, also eine zusätzlich und kostenlos mit dem Kauf verbundene Leistung, die den Käufer locken solle. Der BGH sah im versprochenen Umtauschrecht des Händlers keine zusätzliche Gratisleistung, sondern eine gerade im Möbelhandel gerechtfertigte Ergänzung des Kaufs (Az. I ZR 155/98). Möbel könnten im Laden zwar ausprobiert werden. Es ließe sich jedoch dort nicht feststellen, wie sie hinsichtlich Material, Form und Farbe in die eigene Wohnung passten und ob sie mit der vorhandenen Einrichtung harmonierten. Es gehe also lediglich darum, auszuprobieren, ob die gekauften Möbel auch zu Hause noch gefallen, nicht darum, sie dort zunächst zu benutzen. Das Angebot gelte ja ausdrücklich für unbenutzte Möbel und dagegen sei – so der BGH – nichts einzuwenden. TAZ