Asta gegen Raster

Gießener Studenten wollen wissen, ob ihre Daten für die Rasterfahndung benutzt wurden. Stadt und Uni zieren sich

GIESSEN taz ■ Wer nicht weiß, ob er betroffen ist, kann schlecht gegen die Rasterfahndung klagen. Knapp 200 Gießener StudentInnen haben deshalb bei der Stadt Gießen und ihrer Universität nachgefragt: „In den Medien wird darüber berichtet, dass gegenwärtig eine so genannte Rasterfahndung auch in den hessischen Kommunalverwaltungen stattfindet“, heißt es in einer vom Asta vorbereiteten Vorlage, die im Dezember von den StudentInnen ausgefüllt und an die Stadt und in ähnlicher Version an die Uni versandt wurde. „Ich bitte deshalb um Auskunft darüber, ob auch über meine Person Daten an die Polizeibehörden übermittelt worden sind.“

Doch während die Uni immerhin prüfen lässt, ob sie auskunftspflichtig ist, will die Stadt Gießen der Bitte nicht entsprechen: Weil die Rasterfahndung auf Paragraf 98 der Strafprozessordnung basiere und dort „Auskunftansprüche der Betroffenen“ nicht vorgesehen seien, könne man „keine Auskünfte erteilen“. Tatsache ist jedoch: Die gesetzliche Grundlage der Rasterfahndung in Hessen ist einem Beschluss des Amtgerichts Wiesbaden zufolge das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).

Als „totalen Quatsch“ bezeichnete Wilhelm Achelpöhler, Anwalt des Gießener Asta, deshalb den Brief aus dem Rathaus: „Die haben sich mit den gesetzlichen Bestimmungen offensichtlich nicht befasst.“ Seiner Ansicht nach habe die Stadt sich an den 1983 vom Bundesverfassungsgericht formulierten Eckpunkten für das Verfahren bei der Übermittlung von Daten zu orientieren. Dort sei eine Auskunftspflicht ausdrücklich vorgesehen.

Die Studenten wollen auf keinen Fall nachgeben. „Wir haben erneut an die Stadt geschrieben und warten auf Antwort“, sagte Tjark Sauer vom Asta der taz. Christian Höflinger, einer der Gießener Studenten, die an die Stadt geschrieben hatten, erklärte: „Notfalls lasse ich vor Gericht klären, ob die Stadt Gießen verpflichtet ist, mir Auskunft zu erteilen“.

In mehreren Bundesländern klagen Studenten auch gegen die Rasterfahndung insgesamt, bisher ohne Erfolg. Voraussichtlich in den nächsten Wochen wird aber am Oberlandesgericht Wiesbaden in dritter Instanz über die Rechtmäßigkeit der Rasterfahndung geurteilt. Die Kläger argumentieren, dass die Rasterfahndung mit dem Hinweis auf unmittelbare terroristische Gefahren begründet worden sei, zugleich aber das Bundesinnenministerium eine solche Gefahr nicht sehe. YAS