in kürze
AUFWANDSAUSGLEICH
: Für jeden Betreuer

Hat das Vormundschaftsgericht zwei ehrenamtliche Betreuer bestellt, so steht jedem von ihnen die volle Aufwandsentschädigung zu, so das pfälzische OLG. Es wies damit eine Beschwerde der Staatskasse gegen eine Entscheidung des Landgerichts zurück (3 W 76/01). (dpa)