Viel Aufwand fürs Bauen

Bauabzugssteuer: Wird eine Firma mit Bauarbeiten beauftragt, muss der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen 15 Prozent der Rechnungssumme an das Finanzamt überweisen

Schon im September vergangenen Jahres trat das „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ in Kraft. Die Auswirkungen bekommen manche seit kurzem zu spüren. Kern dieses Gesetzes ist die so genannte Bauabzugssteuer. Danach müssen bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen seit 1. Januar 2002 von der Rechnung ihrer Baufirma 15 Prozent an das Finanzamt überweisen, sofern keine so genannte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Nur 85 Prozent fließen also direkt an denjenigen, von dem die Rechnung stammt.

Der Begriff „Bauabzugssteuer“ ist allerdings irreführend, denn um eine Steuer handelt es sich nicht; er hat sich jedoch inzwischen in der Öffentlichkeit festgesetzt. Es ist vielmehr eine Steuervorauszahlung, die der Auftraggeber nun von Gesetzes wegen für das Bauunternehmen in die Finanzkasse zahlt, wo sie mit dessen Steuerschuld verrechnet wird. Damit richtet sich dieser Abzug gegen mangelnde Steuermoral in- und ausländischer Baufirmen, deren die Bundesregierung auf diese Weise Herr zu werden hofft. Dem Auftraggeber selbst wird nichts genommen oder gegeben – er hat nur mit einem Berg von Bürokratie zu kämpfen und wird gleichsam zum Erfüllungsgehilfen der Finanzverwaltungen.

Wer muss abziehen?

Betroffen ist jeder Unternehmer (oder jede juristische Person), für den jemand eine Bauleistung erbringt. Unternehmer ist unter anderem, wer eine Tätigkeit selbstständig ausübt. Auch Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sowie jene, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (beispielsweise Vermieter), sind zum Steuerabzug verpflichet.

Was sind Bauleistungen?

Als Bauleistung zählt alles, was der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient: Fensterumbau, Putzerneuerung an Fassaden, Modernisierung der Heizungsanlage, jedoch auch Einrichtungen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, beispielsweise Schanktresen in der Gaststätte oder die Einbauküche in der Mietwohnung. Keine Bauleistungen sind zum Beispiel Planungsleistung von Architekten oder reine Lieferungen von Baustoffen. Ebenso wenig zählen dazu Wartungsarbeiten, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden; Raumpflege oder Fensterputzen sind vom Abzug also ausgenommen.

Werden in Rahmen eines Auftrags mehrere sich überschneidende Leistungen erbracht, gilt die Hauptleistung als Maßstab. Die „Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung“, heißt es in einem Merkblatt des Bundesfinanzministeriums. Beispiel: Gibt der Friseur beim Klempner die Installation neuer Waschbecken nebst Leitungen in Auftrag, handelt es sich bei der Montage um die Hauptleistung. Planung und Transport sind zwar keine Bauleistung, gelten jedoch als Nebenleistung, so dass für die gesamte Rechnung die Bauabzugssteuer fällig wird.

Wann zahlen?

Das Gesetz gilt auch für Bauleistungen, die bereits im letzten Jahr ausgeführt wurden, aber erst jetzt abgerechnet werden. Anzumelden und abzuführen ist der einbehaltene Steuerabzug per Formular bis zum zehnten Tag des Folgemonats, nachdem die Rechnung (zu 85 Prozent) beglichen wurde, beim Finanzamt des Bauausführenden; bei Verspätung kann ein Säumniszuschlag fällig werden, wird der Abzug „vergessen“, droht Bußgeld.

Abzug entfällt

Jedoch – und das ist die Entwarnung – ist der Steuerabzug nicht in jedem Fall zwingend. Voraussetzung ist zunächst, dass die Bauleistungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in Auftrag gegeben wurden. Lässt der Gewerbetreibende sein Privathaus umbauen, wird der Abzug nicht fällig. Gibt es eine „Mischnutzung“, beispielsweise eine nebenberufliche Tätigkeit in der Wohnung, zählt deren Hauptnutzung. Überwiegt die Privatnutzung, wird keine Bauabzugssteuer fällig.

Sie muss darüber hinaus von umsatzsteuerpflichtig Tätigen dann nicht abgeführt werden, wenn die Baurechnungen im Kalenderjahr unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro liegen. Hat der Auftraggeber umsatzsteuerfreie Einnahmen, beispielsweise als Vermieter, ist er von der Zahlung der Bauabzugssteuer befreit, wenn die Aufträge im Kalenderjahr 15.000 Euro nicht übersteigen. Achtung: Maßgeblich sind nicht die einzelnen Aufträge, sondern die Rechnungssummen für einen einzelnen Auftragnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres. Beauftragt also ein Kneipier im März einen Klempner mit dem Austausch von Wasserleitungen mit Kosten von 2.800 Euro, wird kein Abzug fällig. Baut derselbe Handwerker im Oktober dann noch eine Spülzeile für 2.300 Euro ein, wird für die gesamte Summe von 5.100 Euro der Steuerabzug fällig.

Legt der Handwerker oder die Baufirma jedoch eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vor, muss sich der Auftraggeber um nichts weiter kümmern, sondern zahlt wie gewohnt und unabhängig von der Höhe den vollen Rechnungsbetrag. Diese Bescheinigung ist gleichsam die Bestätigung des Finanzamts für die Steuerehrlichkeit der Baufirma – oder amtlich: dass „der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint“. Keine solche Freistellung gibt es beispielsweise bei Steuerrückständen. A. LOHSE

Weiteres: www.bbf-online.de