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Witwenrente darf begrenzt werden

ERFURT dpa ■ Arbeitgeber dürfen Ansprüche auf betriebliche Hinterbliebenenrenten grundsätzlich begrenzen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es wies in letzter Instanz die Klage einer Witwe gegen die Pensionsordnung eines bayerischen Unternehmens ab. Darin hatte die Firma einen Anspruch auf betriebliche Witwenrente eingeräumt, falls die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahres des verstorbenen Arbeitnehmers geschlossen worden war und die Witwe zum Todeszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hatte. Klägerin war eine Witwe, die mit einem Angestellten der Firma 27 Jahre lang verheiratet war. Als ihr Mann starb, war sie aber 48 Jahre alt. Sie verlangte dennoch eine betriebliche Witwenrente in Höhe von 49 Euro monatlich und hatte argumentiert, ein Zahlungsausschluss wäre eine unzumutbare Härte. Das BAG sah dies anders. Einem Arbeitgeber stehe es grundsätzlich frei, ob er seinen Arbeitnehmern überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung verspreche (AZ: 3 AZR 99/01).

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