Böse darf weiter rastern

■ Gericht sieht weiter Terror-Gefahr in Bremen

Das Verwaltungsgericht hat die Klage eines marokkanischen Studenten gegen die Rasterfahndung in Bremen abgewiesen. Dieser wollte die Innenbehörden daran hindern, seine Daten aus der Studentenkartei zu verwenden. In Hessen und Berlin hatten Landgerichte die Rasterfahndung verboten.

Der Student hatte argumentiert, dass das Bremer Polizeigesetz die Voraussetzungen für eine Rasterfahndung nicht präzise genug definiere. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern bedarf es in Bremen nämlich keiner „gegenwärtigen Gefahr“, sondern lediglich einer „Gefahr“, um eine Rasterfahndung einzuleiten. Außerdem hatte der Student den in Bremen fehlenden Richtervorbehalt bemängelt. Die Richter folgten dem nicht: Die Vorschriften seien präzise genug, und auch ein Richtervorbehalt sei nicht erforderlich. Es genüge, dass der Datenschutzbeauftragte und der Innensenator beteiligt werden und einer parlamentarischen Kommission Bericht erstattet werden müsse.

Die vom Gesetz geforderte „Gefahr“ besteht nach Ansicht der Richter immer noch: Anders lautende Äußerungen der Bundesregierung verfolgten „vorrangig die Zwecke der Beruhigung (...) der Bevölkerung sowie einer von Hektik befreiten Koordination antiterroristischer Maßnahmen.“ Innensenator Kuno Böse (CDU) forderte einen zügigen Datenabgleich. Ob der Student Beschwerde gegen das Urteil einlegen wird, war gestern noch unklar. hoi