juristische grundlage der studie

Verbandsklage nach Status Quo

Das gültige Bundesnaturschutzgesetz von 1977 räumt nach Paragraph 29 a Umweltverbänden Mitsprache in vier Fällen ein: Erstens bei Planfeststellungsverfahren, zweitens bei naturschutzrelevanten Verordnungen des Gesetzgebers, drittens bei dessen Programmen (etwa Förderprogrammen). Will ein Bauer im Landschaftsschutzgebiet einen Stall bauen, kann er viertens eine so genannte „Befreiung“ beantragen – Herauslösung aus dem Schutzgebiet. Gemäß Naturschutzgesetz dürfen Verbände zwar mitreden, aber nicht klagen. Allerdings haben die Länder die Möglichkeit, selbst Klagerechte zugunsten der Verbände zu installieren. Mit Ausnahme von Bayern, Baden-Württemberg und Mecklenburg haben dies alle Länder getan – so gibt es 13 verschiedene Verbandsklagemöglichkeiten in Deutschland. Als besonders progressiv gelten die Landesgesetze von Hessen und Niedersachsen, am unteren Ende liegt Sachsen. RENI