Sterbehilfe ist kein Menschenrecht

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet: Mann von unheilbar Kranker darf beim Tod nicht helfen

STRASSBURG ap/taz ■ Die Leistung aktiver Sterbehilfe für unheilbar Kranke fällt nicht unter den Schutz der Menschenrechte. Dies entschied gestern der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die Richter wiesen die Klage der 43-jährigen Britin Diane Pretty zurück, die wegen einer unheilbaren Krankheit an den Rollstuhl gefesselt ist und mit der Hilfe ihres Mannes sterben will. Ein britisches Gericht hatte entschieden, dass Prettys Mann im Falle der Sterbehilfe strafrechtlich verfolgt werden müsse.

Die sieben Richter in Straßburg erhielten das britische Urteil einstimmig aufrecht. Sie befanden, dass das Gericht nicht gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte verstoßen hat, indem es Prettys Mann die Immunität für die Sterbehilfe verweigerte. Pretty indes argumentierte, wegen ihrer unheilbaren Krankheit habe sie ein Recht zu sterben, dieses Recht falle unter die Europäische Konvention der Menschenrechte.

„Das Gesetz hat mir alle meine Rechte weggenommen“, sagte Pretty mit Hilfe einer Computerstimme nach der Entscheidung auf einer Pressekonferenz in London. Prettys Anwälte machten geltend, das gegenwärtige britische Recht sei eine Diskriminierung Behinderter. Demnach bleibt Selbstmord straffrei, Sterbehilfe aber kann mit einer Haftstrafe bis zu 14 Jahren geahndet werden. Ohne Sterbehilfe sei ein Selbstmord für Menschen wie Pretty aber unmöglich. Die Frau ist vom Hals abwärts gelähmt, ihre Lebenserwartung ist gering. Die Bundesärztekammer begrüßte das Urteil als „Entscheidung für das Leben“.

ausland SEITE 10, kommentar SEITE 12