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Arbeitslosengeld nach Kündigungsfrist

Kassel (ap) - Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Kündigungsfrist verzichtet und mit einer Abfindung des Arbeitgebers vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem vom DGB geführten Prozeß entschieden. Der Arbeitnehmer kann demnach erst Arbeitslosengeld beanspruchen, wenn die Kündigungsfrist, auf die er selbst verzichtet hat, abgelaufen ist. (Bundessozialgericht 7 RAr 90/88)