: Anspruch auf Jugendhilfe
■ Asylsuchender junger Tamile erhält Unterstützung
Berlin. Tamilen aus Sri Lanka, die jahrelang nicht abgeschoben wurden, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und deshalb auch Anspruch auf Jugendhilfe. Mit dieser Begründung verpflichtete die achte Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin das Bezirksamt Neukölln, einem 18jährigen Tamilen vorläufig »Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung« zu gewähren. Das teilte die Justizpressestelle gestern mit. (Az.: VG 8 A 443.91) Weil der junge Mann bereits bei seiner unbegleiteten Einreise nach Deutschland im April 1990 einen Asylantrag gestellt habe, halte er sich rechtmäßig in Deutschland auf. Nach der im Land Berlin seit Jahren geltenden ausländerrechtlichen Weisungslage dürfe er auch bei einer rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages aus humanitären Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden. Das Bezirksamt Neukölln hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. dpa
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