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Alles klar?

„Ist die Abgeschlossenheit als Voraussetzung für die Abgeschlossenheitsbescheinigung in der bescheinigten bauzeichnerisch ausgewiesenen Gestaltung durch nachträgliche bauliche Veränderungen so nicht mehr gegeben, darf die Baubehörde die von ihr erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklären. Die Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die ausstellende Baubehörde, deren Unrichtigkeit für das Grundbuchamt nicht erkennbar ist, stellt ein geeignetes Mittel dar, um eine Begründung von Wohnungs-eigentum unter Verstoß gegen das Gesetz zu verhindern.“

Bundesverwaltungsgericht, Dezember 1995

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