: Alles eine Streitfrage der Definition
■ EU zu Altenwerder: Hafenmieten dürfen nicht zu billig sein, aber was ist schon billig?
Um es vorwegzunehmen: Altenwerder und die (Un)Zulässigkeit der Hafenmieten-Subventionen bleiben auch nach der Antwort der Europäischen Kommission eine Frage der juristischen Definition. Brüssel hat mit „Eingreifen“ gedroht, falls die Hafenerweiterungsflächen in Altenwerder spottbillig, pardon, „unter Marktwert“ an Firmen vermietet würden. Ab welcher Summe der aber unterschritten wird, ließ sie leider offen. Den Beweis dafür müssen wohl die Hafenerweiterungs-GegnerInnen erbringen. Doch der Reihe nach:
Die geplante Hafenerweiterung verstoße gegen das europäische Beihilfeverbot, beklagte die GAL-Bürgerschaftsfraktion Mitte Dezember. Die Hansestadt plane, Hafenflächen zu Schleuderpreisen von drei bis vier Mark pro Quadratmeter zu vermieten, obwohl zur Kostendeckung mindestens 21 Mark nötig seien. Für den Kauf der Flächen hatte Hamburg nämlich rund 300 Mark pro Quadratmeter geblecht. Die Subventionierung widerspreche also dem Marktwert der Flächen und sei damit rechtswidrig. Denn laut EWG-Vertrag, hatte sich die GAL schlau gemacht, ist staatliche Unternehmensunterstützung, die zur Wettbewerbsverzerrung führt, unzulässig.
Unsinn, widersprach die Wirtschaftsbehörde als vehemente Verfechterin der Hafenerweiterung. Die Mieten im Hafen unterlägen den von der Liegenschaft festgelegten Kriterien. Vermietet würden sie – gemäß Hafenentwicklungsgesetz – nur an Unternehmen mit „hafenkonformer Nutzung“. Aus diesem Grund könne man sie auch nicht mit Flächen außerhalb des Hafens vergleichen.
GALier Alexander Porschke, des Argumentierens müde, suchte also Rat bei der Europäischen Kommission in Brüssel, genauer gesagt bei der Generaldirektion IV-Wettbewerb, Staatliche Beihilfen, Der Direktor. Eine kompetentere Adresse zur Klärung der Vorwürfe, sollte man meinen, könne es eigentlich nicht geben. Die Brüsseler stellten jetzt klar, daß erstens eine staatliche Beihilfe auch darin bestehen kann, ein Grundstück zu vermieten oder zu verpachten, ohne den marktüblichen Zins zu verlangen. Zweitens: Die Kommission müsse vom Mitgliedstaat gefragt werden, bevor solche Beihilfen vergeben würden. Drittens: Die Vermietung und Verpachtung der Flächen in Altenwerder müsse nach Marktwert erfolgen. Dieser orientiere sich an „frei vereinbarten Preisen für vergleichbare Flächen und unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Fläche“.
Und: „Sollten sich nach Beginn der Vermietung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Preisgestaltung ein unzulässiges Beihilfeelement enthält, wird die Kommission zum gegebenen Zeitpunkt die geeigneten Schritte einleiten“, endet der Exkurs ins schwammige Diplomatendeutsch.
Der Streit um die Frage, was vergleichbare Flächen sind und wie sich ihr Verkehrswert errechnet, dürfte deshalb munter weiter gehen.
Alles eine Frage der Definition.
Heike Haarhoff
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