■ Paragraph 218-Reform: Änderungen nicht erwartet
„Wir erwarten keine wesentlichen Änderungen in der Praxis“, meint Regina Lotzmann von Pro Familia zum sogenannten Parteienkompromiß zur Reform des §218. „Wir mußten uns bisher an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts halten. Da der Gesetzentwurf dem Urteil folgt, werden wir das auch weiterhin tun.“
Der heute in Bonn zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf der großen Parteien entspricht weitgehend konservativen Vorstellungen: Unter anderem sollen Angehörige, die eine Schwangere zum Abbruch „nötigen“, mit bis zu fünf Jahren Haft betraft werden. Die vorgesehene Zwangsberatung soll einerseits zum „Schutz des ungeborenen Lebens“ verpflichten, andererseits aber „ergebnisoffen“ sein. Auch von §218-Gegnerinnen wird begrüßt, daß die „embryopathische Indikation“, derzufolge ein Abbruch zulässig ist, wenn eine Behinderung des Kindes abzusehen ist, abgeschafft werden soll.
Mit der Reform werden Länder-Übergangsregelungen hinfällig. In Hamburg konnten sich Frauen mit einem persönlichen Einkommen von bis zu 1499 Mark plus Kaltmiete und 416 Mark pro Familienmitglied die Kosten erstatten lassen. Das Bonner Gesetz sieht dies erst bei einem Nettoeinkommen von unter 1700 Mark vor. Eine Kostenübernahme durch die Kassen gibt es in Hessen und Niedersachsen bereits; „Hamburg“, sagt Gabriele Dasse, frauenpolitische Sprecherin der GAL, „hinkte hinterher. Bis vor kurzem wurde den Frauen hier der Gang zum Sozialamt zugemutet“, im Januar ist dann eine Kostenberechnungsstelle beim Senatsamt für Gleichstellung eingerichtet worden.
Frauensenatorin Christina Weiss führt „verwaltungstechnische Schwierigkeiten“ dafür an, daß es bisher keine Kassenregelung gegeben hat. Insgesamt „ist hier die Übergangsregelung zum §218 immer sehr liberal und keineswegs rückständig gewesen.“ Bei der Frauenministerinnen-Konferenz in Lübeck will sie heute „darüber reden, ob Veränderungen am Gesetz innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen werden können.“ uwi
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