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Abschiebung eines Kriminellen rechtens

Berlin. Die sofortige Abschiebung eines verurteilten türkischen Mädchenhändlers, Vergewaltigers und Zuhälters nach verbüßter Haftstrafe ist rechtens. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte eine Abschiebeanordnung der Ausländerbehörde. Der 36jährige war 1990 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und im November 1992 ausgewiesen worden (Az: VG 15 A 738.92). Das Verwaltungsgericht führte jetzt dazu aus, daß der weitere Aufenthalt des Türken im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ darstelle. Als verurteilter Menschenhändler, Vergewaltiger und Bordellbetreiber erfülle er Straftatbestände, die regelmäßig ein Ausweisungsgrund seien. Das Gericht sprach in diesem Fall von einem „verrohten Straftäter“. Die Ausweisung sei zur Abschreckung anderer ausländischer Bordellbetreiber gerechtfertigt.

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