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Abfindungsvergleich wird angerechnet

Kassel (ap) - Arbeitnehmer, die nach einem Unfall mit der Haftpflichtversicherung einen alle Ansprüche abgeltenden Abfindungsvergleich schließen, müssen diesen Verzicht auf weitere Ansprüche auch gegenüber ihrem Arbeitgeber anrechnen lassen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Kassel zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bereits bei Abschluß des Vergleichs mit der Haftpflichtversicherung mit weiterer Arbeitsunfähigkeit durch die Unfallfolgen rechnen muß. (Az.: BAG 5 AZR 757/87).