: 1989 zur ASU
Der Senator für Verkehr und Betriebe, weist darauf hin, daß alle im Kraftfahrzeugscheine als „schadstoffarm“ oder „schadstoffarm E“ bezeichneten Fahrzeuge erst 1989 zur Abgassonderuntersuchung (ASU) müssen. Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die im Fahrzeugschein als „der Anlage XXIII entsprechend“ bezeichnet sind. Alle Halter solcher Fahrzeuge mit Plaketten der Jahre '85, '86, '87 sowie bis Juni '88 müssen bis Ende Juni '88 eine neue Plakette für 1989 beschaffen. Alle übrigen Fahrzeuge benötigen eine neue Plakette, in dem Fälligkeitsmonat, der aus der ASU -Bescheinigung oder der Plakette ersichtlich ist. Zum Erwerb der Plakette bedarf es keiner ASU. Neu ist ferner, daß Fahrer von sogenannten „Alt-Fahrzeugen“, die also vor dem 1. Juli 1969 erstmals zugelassen wurden, sowie alle Fahrzeuge mit Zweitakt-Motor von der ASU generell befreit sind. Sie müssen jedoch die etwa vorhandene Plakette entfernen, damit es bei der Verkehrsüberwachung nicht zu Beanstandungen wegen der abgelaufenen Fristen kommt.
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