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... die neutrale LSK

Die Grundrechte sind nicht gefährdert, wenn die Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte steht. Zu diesem Urteil kam am Donnerstag der Europäische für Menschenrechte.

Befürworter der neutralen Lohnsteuerkarte (LSK) haben am Donnerstag einen Dämpfer erlitten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sah in der Pflichtangabe der Religionszugehörigkeit keinen Verstoß gegen die Grundrechte. Gegen die deutsche Lohnsteuerkarte hatte ein 55-jähriger Münchner Lektor Beschwerde eingelgt. Ihn störten die zwei Stiche "--" als Konfessionsangabe auf seiner Lohnsteuerkarte.

Das Gericht erkannte zwar an, dass der ungläubige Lektor in seinem Recht eingeschränkt sei, seine (fehlenden) religiösen Überzeugungen nicht offenlegen zu müssen. Doch offenbar wog das Interesse der Kirchen an Kirchensteuern mehr. Schließlich verfolgte dieser Eingriff in die Rechte der Arbeitenden in Deutschland "den legitimen Zweck, das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Krichensteuer zu gewährleisten", hieß es in dem Urteil.

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