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20.07.2023 , 10:07 Uhr
Puh...der Vorschlag von Frau Touré ist so ziemlich unsinnigste, was ich seit langem gelesen habe und zeugt von großer Unwissenheit seitens Frau Touré.
1. FGM ist bereits ein Asylgrund und wird auch als solcher beschieden. Wem tatsächlich eine FGM droht, bekommt auch einen Schutz.
2. Das Bundesamt hat speziell ausgebildetes und sensibilisiertes Personal für geschlechtsspezifische Verfolgung. Bei vorgetragener/drohender FGM müssen die Sonderbeauftragten IMMER hinzugezogen werden, wenn sie die Anhörung nicht sowieso selbst durchführen.
Mit ist wirklich schleierhaft, auf welcher Basis Forderungen gestellt werden, die schon seit Jahren erfüllt sind. Es wird eine Diskussion entfacht, die unsinniger kaum sein kann.
Abgesehen der nationalen Regelungen, gibt es zudem internationale, bzw. europäische Regelungen bezüglich FGM, aus denen ebenfalls ein Schutzanspruch hervorgeht.
zum Beitrag24.11.2021 , 07:38 Uhr
Mit Verlaub, die aktuellen "Experimente" mit der Martinistraße sind der größte Schwachsinn, den sich die Landesregierung hätte ausdenken können. Es wurden Millionen Euro für ein Projekt ausgegeben, welches von den wenigsten Bremerinnen und Bremern gewünscht ist. Das Geld hätte sehr gut für sinnvollere Projekte genutzt werden können. Verkehrstechnisch ist und war der Versuch ein einziges Chaos. Wie die Verantwortlichen auf die glorreiche Idee gekommen sind, eine der Hauptdurchgangsstraßen quasi unnutzbar zu machen, ist mir ein Rätsel! Die dauernden Änderungen und die grottenschlechte Kommunikation waren in diesem Punkt auch nicht sehr hilfreich. Zudem ist es ist ja nicht so, als dass dem Klima durch die Einschränkungen geholfen wäre, stattdessen entstanden mehr Staus und die Menschen mussten teils große Umwege fahren. Die vielen Baustellen und Einschränkungen, die es bereits zuvor gab, haben die Situation auch nicht einfacher gemacht. Manch einer konnte vielleicht auf das Fahrrad, etc. umsteigen, ein nicht geringer Teil der Menschen, die teils täglich durch die Martinistraße fuhren, ist aber weiterhin auf ihr Fahrzeug angewiesen und kann nicht einfach so aufs Rad wechseln.
zum Beitrag20.11.2021 , 13:46 Uhr
Im § 14 AMER steht zwar kein expliziter Bezug auf das Herkunftsland der Person, jedoch ergibt sich diese Deutung aus der rechtlichen Begriffdefinition des Asylbegriffs. Über den Bezug auf das Herkunftslanmd kann man sich insebsondere in den Kommentierungen der entsprechenden Gesetzte, sowie den ergänzenden Erläuterungen informieren.
Auch wenn der § 14 AEMR keine Einschränkungen definiert, etgibt sich somit dennoch ein explizieter Bezug auf das Herkunftsland, bzw. das Land des gewöhnklichen Aufenthaltes der antragstellenden Person.
Des Weiteren ist zu beachten, das die AEMR lediglich eine allgemeine, rechtlich nicht bindende Erklärung darstellt. Rechtlich bindend sind lediglich die nationalen Regelungen. Im Falle Deutschlands wären dies das AsylG und das GG.
zum Beitrag15.11.2021 , 08:47 Uhr
Das Recht auf Asyl, bzw. der beschriebene § 14 AEMR bezieht sich nur auf Gefahren im Herkunftsland, bzw. das Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers. Die Migranten in Belarus können somit keine politische Verfolgung durch den belarussischen Staat geltend machen, sondern "nur" Gründe bezüglich ihres Heimatlandes.
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