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14.07.2020 , 11:18 Uhr
Das ist in §43 JGG geregelt: (1)Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte.
Die erhobenen Daten werden dann an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese sagt, die Daten seien für Präventivmaßnahmen wichtig. Das ist ganz einfach der gesetzliche Auftrag der Polizei. Diesem muss die Polizei nunmal nachkommen, auch wenn sie am Ende der Bumann ist. Der Tagesspiegel hat einen guten Artikel dazu geschrieben, leider nur im Print oder in T+. Dieser stellt nicht nur Fragen, sondern beantwortet sogar welche. Und schürt nicht nur Ressentiments gegenüber Teilen der Bevölkerung, sondern klärt auf und liefert Antworten. Schade, dass das hier fehlt.
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