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06.07.2020 , 20:12 Uhr
„Tatsächlich wird die Zeit knapp: Totschlag verjährt nach fünf Jahren, das wäre im September 2021.„
Leider eine absolute Fehlinformation, die sich schon in der Überschrift abzeichnet.
Totschlag gem. 212 stgb verjährt nicht nach 5, sondern nach 20 Jahren.
Die Höchststrafe beim Totschlag ist eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Anzuwenden ist folglich § 78 Absatz 3 Nr. 2 StGB. Danach verjähren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, innerhalb von 20 Jahren.
Leider schadet diese offensichtliche Unachtsamkeit in der Recherche dem ansonsten sehr guten und wichtigen Artikel immens.
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