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15.04.2020 , 11:36 Uhr
Das vielleicht tatsächlich ein bisschen ein Problem an der ganzen Diskussion, dass viele die Welt in zwei Gruppen unterteilen wollen. Es ist bedauerlich, dass die verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Fragen, auch insbesondere zu § 28 InfSG, nun in dieser Form und angesprochen wurden. Auf fachlicher Ebene geschieht das allerdings mit durchaus ernst zu nehmendenArgumenten. Und dabei geht es nicht um die girologischen und epidemiologischen Fragen, sondern um die Fragen der gesetzgeberischen und exekutiven Umsetzung solcher Maßnahmen. Sie mögen also sinnvoll sein, könnten aber dennoch rechtswidrig sein, was dann eben die Frage aufwirft, ob Legislative und Exekutive nicht anders hätten vorgehen müssen. Solche Fragen sind durchaus interessant, weil es ja schon mit Sorge betrachtet werden kann, wenn wir Ausnahmen vom Rechtsstaatsprinzip zulassen, nur weil viele davon überzeugt sind, dass das sinnvoll ist. Denn mit diesem Argument wird das Rechtsstaatsprinzip insgesamt in Frage gestellt. Wir könnten uns ja stattdessen auch generell daran orientieren, was jemand für sinnvoll erklärt (und was dann die Mehrheit ebenfalls als sinnvoll empfindet). Das ist schon ein Problem. Und man sollte eben vorsichtig seiend dass man Menschen, die solche Bedenken vernünftig diskutieren wollen, nicht zu schnell den Mund verbietet. Bei der heir fraglichen Anwältin müssender hingegen davon ausgehen, dass keine vernünftige Diskussion gewollt war. Das heißt aber nicht, dass es sie nicht gibt.
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