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05.08.2020 , 22:38 Uhr
Es ist nicht zutreffend, hier von richterlichem Ermessen zu sprechen. Gemeint ist, dass die tatrichterliche Feststellung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht nur eingeschrankt nachprüfbar ist. Das ist etwas völlig anderes als ein Ermessen des Tatrichters.
zum Beitrag12.03.2020 , 10:03 Uhr
Der letzte Absatz ist perfide. Entweder Sie wünschen sich Selbstjustiz und tun es kund. Oder Sie schweigen. Ihr Satz stellt eine rechtsstaatlich völlig inakzeptable Handlungsoption in den Raum und will zugleich keine Verantwortung übernehmen, wenn dieser Vorschlag ernst genommen wird. Das ist ein klassisches Muster von hate speech. [...]
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zum Beitrag12.03.2020 , 09:59 Uhr
Leider sind Ihre sehr schneidig vorgebrachten Ausführungen juristisch nicht zutreffend. Ob Anklage zu erheben ist, bestimmt sich danach, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dafür ist entscheidend, ob eine Verurteilung nach dem erreichten Ermittlungsstand wahrscheinlich ist. Das ist natürlich eine Schwelle, die unterhalb derjenigen liegt, die für die richterliche Überzeugung für einen Schuldspruch asureichend ist. Aber wenn die Staatsanwaltschaft meint, schon jetzt sei klar, dass sich ein Vorsatz von Mitarbeiter*innen nicht erweisen lassen wird und auch keine Beweismittel erkennbar sind, warum dies in einer Hauptverhandlung gelingen sollte, so darf sie nicht anklagen.
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