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03.05.2019 , 12:39 Uhr
Lieber Konrad Litschko,
danke für die Antwort. Ich glaube wir sind uns im Wesentlichen einig. Die Verwendung des Begriffs "erlaubt" ist in diesem Zusammenhang aber nach wie vor unpassend, weil das eine "billigende Entscheidung" der Versammlungsbehörde suggeriert. Das stand der Versammlungsbehörde schlicht nicht zu - sie hat keine Grundlage für ein Verbot bzw. beschränkende (oder im Hinblick auf die Trommeln und Fackeln: noch weiter beschränkende) Auflagen gesehen. Das ist - auch wenn es haarspalterisch anmuten mag - rechtlich etwas grundsätzlich anderes.
Und wie schön wäre es, wenn Versammlungsbehörden und Polizei diese Zuneigung zur Meinungsfreiheit (-> Galgen) auch in anderen Kontexten an den Tag legen würden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...
zum Beitrag03.05.2019 , 10:19 Uhr
Lieber Konrad Litschko,
ich fände es schön, wenn wenigstens linksliberale Medien wie die taz nicht (immer wieder) von „genehmigten“ Versammlungen sprechen würden. Eine Versammlung steht nicht unter „Genehmigungsvorbehalt“, Sie kann von der Versammlungsbehörde allenfalls verboten oder über Auflagen eingeschränkt werden (ausführlich dazu mein Leserbrief zur G7-Berichterstattung www.taz.de/!879466/). Es gab in Plauen also keine „genehmigten T-Shirts“ und auch keinen „genehmigten Galgen“ - auch wenn die Polizei das - aus Gründen - gerne so darstellen mag. Der Unterschied ist nämlich keinesfalls haarspalterisch: Wären die T-Shirts oder der Galgen „genehmigt“ worden, wäre die Polizei im Versammlungsverlauf an diese Genehmigung erst einmal gebunden gewesen. So hingegen hätte die Polizei im Verlaufe der Versammlung - als (spätestens) erkennbar wurde, dass von der Versammlung tatsächlich eine einschüchternde Wirkung im Sinne des Uniformierungsverbots des § 3 SächsVersammlG ausging - auf Grundlage ihrer Eilzuständigkeit eingreifen können (und mE wohl auch müssen).
Für eine Workshop Versammlungsrecht im taz-Haus stehe ich gerne - ehrenamtlich - zur Verfügung...
Thorsten Deppner, Rechtsanwalt
zum Beitrag