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07.04.2021 , 22:42 Uhr
Was will uns dieser Artikel sagen? Es wird ein extremer Fall beschrieben und weitere angedeutet. Daraus wird dann eine allgemeine Aussage geschlussfolgert.
Ich will Frau "Haas" zwar nicht zu nahe treten, aber bei einer Person, welche mehr 1,5 Jahr keine Freunde trifft und keinen Sport mehr treibt und im letzten halben Jahr vor dem Examen das Haus nur noch zum Einkaufen verlässt, nur um ein super Examen zu schreiben, diese hat mit Ihrer persönlichen Lebenseinstellung ein ganz enormes Problem. Es hat Sie dazu keiner dazu gezwungen, sich selbst so zu geißeln.
Ich habe selbst Jura studiert. Alle aus meinem Freundes- und Bekanntenkreis haben mit dem "Freischuss" (Examen nach dem 8.Semester - und deshalb im Falle des Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung einen zusätzlichen Versuch mehr) beide Staatsexamen z.T. mit Prädikatsexamen, z.T. mit durchschnittlichen Abschluss und z.T. gerade noch so bestanden, abgschlossen.
Ja das Juraexamen ist sehr anspruchsvoll, weil die Studenten oder Referendare zu einem Zeitpunkt alles können müssen und Teilgebiete nicht vorher abgeschlossen werden können. Eine Fähigkeit, welche angehende Juristen deshalb haben müssen, ist Ausdauer. Sie müssen in der Lage sein 1 bis 1,5 Jahre kontinuierlich zu lernen, Klausuren zu schreiben und dran zubleiben, Das wissen die Studenten aber spätestens nach dem ersten Studienjahr.
Oder wie haben wir immer gesagt, wenn der Student normal denken kann, die Strukturen versteht und nicht versucht, die Einzelfälle auswendig lernt, dann besteht er das Examen. Ob gut oder schlecht, das hängt von 1/3 Können, 1/3 Tagesform und 1/3 Glück ab.
In jedem Studium, aber auch bei jeder Berufsausbildung besteht das Risiko, wenn die Prüfungen nicht bestanden werden, dass derjenige keinen Abschluss erhält und eine weitere Ausbildung absolvieren muss.
Ob das Jurastudium in dieser Form und mit diesem Examen sinnvoll ist, dass ist jedoch eine ganz andere Frage.
zum Beitrag24.02.2019 , 10:04 Uhr
Im deutschen Strafrecht gibt es keine Strafbarkeit für juristische Personen, wie Gesellschaften usw.. Es gibt nur die Organhaftung. Paragraf 14 StGB. Das heißt, dem Vorstand oder Geschäftsführer muss der Betrug nachgewiesen werden. Was wusste der Vorstand und soweiter.
Der BGH kann sich nur zu Sachverhalten äußern, welche der Kläger vorgebracht hat. Der Kläger hat seinen Anspruch auf den Sachmangel gestützt, weil dieser vor Gericht leichter durchsetzbar ist. Hierbei spielt ein menschliches Handeln keine Rolle.
Wenn der Kläger einen deliktischen Anspruch geltend gemacht hätte, dann muss der BGH auch strafrechtliche Heranziehen. Aber wie gesagt, die ist erheblich schwieriger durchzusetzen.
Davon unabhängig ist ein strafrechtliches Verfahren gegen den Vorstand usw. Hierbei bin ich aber auch wirklich gespannt, ob dies gelingen wird.
Um Missverständnissen vorzubeugen, auch ich glaube nicht, dass bei einem so groß angelegten Betrug der Vorstand davon nichts wusste und stattdessen auf die „Kleinen“ verwiesen wird.
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