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29.08.2018 , 23:59 Uhr
Nehmen wir mal die Polizisten in Schutz, dann müssen wir aber feststellen, dass sie ihre Arbeit wohl schlecht ausgebildet tun. Denn wer bei einer Demonstration eingesetzt ist, sollte sich ein bisschen mit der Rechtslage auskennen.
Er sollte auch eine Antwort geben können, warum er eine polizeiliche Maßnahme durchführt. Wenn er das nicht kann, dann kann er das Funkgerät nutzen (was vorhanden war und für andere Kommunikation ja genutzt wurde) und bei einem Vorgesetzten nachfragen.
Ideologische Scheuklappen? Hatten die evtl. auch die Polizisten auf, die nicht erklären können warum sie kontrollieren und den Ausweis mehrfach brauchen. Notizen hätten sie sich beim ersten Mal machen können.
zum Beitrag29.08.2018 , 23:53 Uhr
Die DSGVO hat nichts mit dem Recht am eigenen Bild zu tun. Sie regelt die Datenverarbeitung. Wenn Sie, Frau Franke, die DSGVO schon heranziehen, so kann durch das aktive Herantreten des Maik G. zur Kamera und seiner Nichtbeachtung des Ratschlages weiter zugehen, eine erforderliche Einwilligung zur Datenverarbeitung nach Artikel 7 der DSGVO vorausgesetzt werden. Die Aufnahmen werden nicht wederrechtlich gemacht, sondern sind rechtlich abgedeckt. Denn Maik G. nahm an einem Ereignis des Zeitgeschehens teil. Und da müssen Gesichter nicht verpixelt werden.
Es gibt übrigens auch keine "DSGVO 2018" sondern eine EU-DSGVO und die ist am 25.05.2016 mit einer zweijährigen Übergangsfrist in Kraft getreten. Ich finde, bevor man eine Rechtsvorschrift als Begründung hearanzieht, sollte man sich wenigsten ein bisschen mit ihr auskennen. Ich erlaube mir sogar zu sagen, Sie Frau Franke, kennen nicht den Inhalt, sondern nur das, was Sie in der Presse zum Ende der Übergangsfrist entnommen haben aber nicht den Inhalt der 88 Seiten umfassenden Verordnung.
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