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21.07.2018 , 17:25 Uhr
In besonderen Einzelfällen kann aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen (§ 22 S. 1 AufenthG) durch die einzelnen Bundesländer eine Aufnahme erfolgen oder wenn das BMI die Aufnahme zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt (§ 22 S. 2 AufenthG).
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