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16.12.2017 , 21:56 Uhr
Lieber Velofisch, das mit dem Bundesverfassungsgericht ist nicht ganz richtig. Das Bundesverfassungsgericht kippte 1975 eine 1974 vom Bundestag beschlossene Fristenregelung und ordnete eine Indikationsregelung an. Das Gesetz, das 1992 beschlossen wurde, sah von Anfang an eine Fristenlösung mit Beratungspflicht vor. Die Regelung von 1992 sah Straffreiheit ohne Rechtswidrigkeit für den innerhalb der 12-Wochen-Frist vorgenommenen Abbruch vor. Die Fassung von 1995 geht von einer generellen Rechtswidrigkeit des Abbruchs aus. Für die Vornahme innerhalb der Frist macht diese Änderung keinen Unterschied – allerdings haben Frauen durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit keinen Anspruch auf Finanzierung des Abbruches durch die Krankenkassen.
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