Profil-Einstellungen
Hier könnten Ihre Kommentare stehen
Herzlich willkommen.
Auch Sie haben eine Stimme und auch die soll gehört und gelesen werden.
Hier werden alle Kommentare gesammelt, die Sie verfassen. Außerdem können Sie Kontaktmöglichkeiten hinterlegen und sich präsentieren.
Wir freuen uns, wenn Sie die taz.kommune mit Ihren klugen Gedanken bereichern.
Viel Freude beim Lesen & Schreiben.
meine Kommentare
29.01.2019 , 10:46 Uhr
Die Regelung ist völlig absurd: Die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollen mit Listen darüber informieren dürfen, welche Ärztinnen und Ärzte mit welchen Methoden Schwangerschaftsabbrüche anbieten, während den Ärztinnen und Ärzten bei Strafandrohung verboten bleibt, genau die gleichen Informationen über sich selbst auf ihren eigenen Websites zu veröffentlichen.
Natürlich muss der Gesetzgeber nicht vernünftig sein. Aber strafrechtliche Regelungen bedürfen besonderer Begründung, auf die wir hier gespannt sein dürfen - der Gesetzentwurf wird zu dieser Frage einfach gar nicht begründet außer mit dem Hinweis, dass das Strafrecht nicht weiter zurückgefahren werden soll. Strafen um des Strafens willen? Wegen der ärztlichen Sachinformation über eine medizinische Dienstleistung, die nur Frauen* benötigen? Fantastische Idee in einem Rechtsstaat!
Ansonsten ist die Idee, Listen zu führen, aber die Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken, welche diese medizinische Dientsleistung anbieten, nicht vor selbst ernmannten Lebensschützern zu schützen, wie andere Länder dies tun, nicht vollumfänglich überzeugend. Ehrlich: 85 Jahre Verbot der Sachinformationen über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland ist genug!
zum Beitrag13.12.2018 , 18:43 Uhr
Zum anderen könnte es bei Darstellung der verfassungsrechtlichen Situation sehr helfen, die (zugegeben langen) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch einmal zu lesen. Ärztinnen und Ärzte sind in diesen Entscheidungen als wesentliche Akteur*innen benannt, die einen Schwangerschaftsabbruch lege artis durchführen sollen, insbesondere damit es nicht die Frauen selbst tun. Ihre Tätigkeit ist Teil des berühmten 1990er Kompromisses und fällt unter die ärztliche Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass "die Tätigkeit des Arztes notwendiger Bestandteil des gesetzlichen Schutzkonzepts ist, weil es seiner Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit bedarf und von der Beteiligung des Arztes am Schutzkonzept zugleich ein besserer Schutz für das ungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung (vgl. dazu BVerfGE 88, 203, 290) zu erwarten ist, kann der ärztlichen Vornahme von rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) nicht versagt werden. Mit ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß sich die ärztliche Mitwirkung auf der Grundlage rechtswirksamer Verträge vollzieht (vgl. BVerfGE 88, 203, 295)."
Nur auf dieser Grundlage ist es überhaupt möglich, dass Ärzt*innen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und dass sie wirksame Verträge darüber abschließen. Und die Konsequenz bezüglich der Information über diese von der Berufsfreiheit erfasste Leistung hat das Bundesverfassungsgericht auch schon 2006 formuliert: "Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können."
zum Beitrag13.12.2018 , 18:36 Uhr
Falsch. Beratungsstellen sind leider nicht verpflichtet, entsprechende Listen vorzuhalten, und viele Beratungsstellen, insbesondere in Süddeutschland, machen sich auch nicht die Mühe, die notwendigen eigenen Recherchen durchzuführen oder geben den Frauen höchstens eine Adresse, wenn überhaupt. Auch ungewollt schwangere Frauen haben aber ein Recht auf freie Arztwahl.
zum Beitrag13.12.2018 , 18:18 Uhr
Danke. Sie haben richtig erkannt.
Für die juristische Frage, ob das Informationsverbot aus § 219a Strafgesetzbuch aufgehoben werden sollte bzw. wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden muss, spielt die Frage, "wann menschliches leben beginnt", absolut keine Rolle. Dass beides immer zusammengeworfen wird, ist schlicht politische Strategie und sollte sich dann bitte nicht als Wahrheitssuche, philosophischer Diskurs o.ä. ausgeben.
zum Beitrag13.12.2018 , 18:12 Uhr
Nein. Was Ärzt*innen angeht, lässt sich dies nach geltendem Arztwerberecht eben nicht durch Dritte umgehen. Die Haftung ist da ausgesprochen streng, völlig unabhängig von § 219a StGB.
zum Beitrag13.12.2018 , 00:44 Uhr
APPLAUS übrigens an die Bildredaktion für diese durchdachte und so perfekt auf die Kolumne abgestimmte Bildauswahl! Und die Bildunterschrift erst! Chapeau! Ich hoffe, jemand schenkt Euch Kekse!
zum Beitrag13.12.2018 , 00:38 Uhr
"Werbung" in dem Sinne, wie sie normale Menschen verstehen, ist Ärztinnen und Ärzten in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch auch dann verboten, wenn § 219a Strafgesetzbuch aufgehoben wird. Das ist bereits geltendes Recht.
Derzeit dürfen Ärzt*innen aber nicht einmal sagen oder schreiben, dass sie überhaupt Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, obwohl dies laut Bundesverfassungsgericht und Gesetzeslage eine legale medizinische Handlung ist. Auch wenn es tausendmal behauptet wird, ist § 219a Strafgesetzbuch für Ärzt*innen kein relevantes Werbeverbot, sondern ganz klar ein Informationsverbot.
zum Beitrag11.11.2018 , 17:20 Uhr
Die Gerichte haben für die Versammlungsfreiheit entschieden - die Ihnen vermutlich auch wichtig ist.
Dass eine Senatsverwaltung erst zwei Tage vorher und mit Verweis auf die öffentliche Ordnung ein Versammlungsverbot ausspricht, dessen umgehende Aufhebung damit für alle Jurist*innen absehbar ist, wirft kein gutes Licht auf die Senatsverwaltung.
Und dass dieselbe Senatsverwaltung ihre versprechen nicht hält, was Gegendemonstrationen in Sicht- und Hörweite von Nazidemos, aber auch Fragen der Zugänglichkeit und Informationspolitik hierzu angeht, wirft noch mehr Schatten. Es erklärt aber vielleicht die juristisch aussichtslose Aktion mit dem Versammlungsverbot - als äußerst kostengünstige PR-Aktion.
zum Beitrag12.05.2018 , 18:12 Uhr
Sehr merkwürdig ist, dass das Arbeitsgericht hier auch das Landesarbeitsgericht zu ignorieren scheint, welches dem Neutralitätsgesetz nur in entsprechender sehr enger Auslegung die verfassungskonformität bescheinigt: http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.559809.php .
zum Beitrag07.05.2018 , 20:55 Uhr
Antwort auf Frage 1: Nein.
Antwort auf Frage 2: Ja, bin ich und weiß ich.
Kleiner Tipp: Es geht um das Leistungsrecht am Körper eines anderen Menschen. Das gibt es in unserer Rechtsordnung sonst nirgends und es ist auch verfassungsrechtlich nicht rekonstruierbar. Alle anderen Erwägungen lenken nur ab.
zum Beitrag07.05.2018 , 20:50 Uhr
Antwort auf Frage 2: Ja, bin ich und weiß ich.
zum Beitrag07.05.2018 , 20:49 Uhr
Antwort auf Frage 1: Nein.
zum Beitrag07.05.2018 , 19:18 Uhr
Grundsätzlich ist es sehr verdienstvoll, juristische Kommentarliteratur kritisch zu reflektieren. Denn hierbei handelt es sich mitnichten um folgenlose Privatmeinungen. Juristische Kommentare haben in Deutschland (im Gegenstaz zu den meisten inner- und außereuropäischen Ländern) eine ganz beachtliche rechtspraktische Macht und werden zutreffend auch als "Praxis hinter der Praxis" bezeichnet.
Der Punkt ist, dass die Kritik just anhand des hier behandelten Themas nicht greift. Tröndle schreibt hier Mainstream, überdies wörtlich aus der Begründung des Gesetzgebers übernommen. Fischer behält diesen Mainstream bei, die Kommentierung zu §§ 218ff ist denn auch markant kurz. Natürlich könnte man Fischer vorwerfen, dass er die Kommentierung nicht geändert hat, aber für eine solche Änderung müsste es eine Motivation geben wie bspw. die, Feminist zu sein - und bei allen unterschiedlichen Meinungen über Fischer liegt dies wohl eher fern.
Natürlich wäre schön, wenn der juristische Mainstream sich bewegen würde, schließlich spricht heute viel dafür, dass § 219a in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist. Das strafrechtlich bewehrte Vorenthalten von Informationen über eine nur von Frauen in schwieriger Situation benötigte medizinische Dienstleistung hat noch kein Leben geschützt, ist aber sicher diskriminierend und unverhältnismäßig. Und im Übrigen - denn beide Debatten werden ja ungern auseinander gehalten - geht es mitnichten allein um die Selbstbestimmung der Schwangeren, sondern um die Frage, wie sich verfassungsrechtlich ein von Dritten geltend gemachtes Leistungsrecht des Embryos am Körper der ungewollt Schwangeren gegen ihre Grund- und Menschenrechte auf Gesundheit, körperliche Integrität, Familienplanung, Intimsphäre, Autonomie und Menschenwürde überhaupt als strafrechtlich durchsetzbar denken ließe. Mit ziemlicher Sicherheit: gar nicht. Das werden hoffentlich auch die juristischen Kommentare noch entdecken.
zum Beitrag06.05.2018 , 21:32 Uhr
1978 übernimmt Tröndle den Strafgesetzbuch-Kommentar.
1974 schreibt der zuständige BT-Sonderausschuss für die Strafrechtsreform zu § 219a: "Die Vorschrift will verhindern, daß der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird."
Beide Gerichte haben also Tröndle zitiert. Und Tröndle hat die Gesetzgebungsmaterialien zitiert.
Der Nationalsozialismus wirft lange Schatten in die deutsche Rechtswissenschaft und Rechtspraxis. Aber hier geht es doch eher darum, dass das Zitat nicht zuende geführt wurde. Es geht nämlich im nächsten Satz so weiter: "Andererseits muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit (durch Behörden, Ärzte, Beraterstellen) darüber, wo zulässige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, möglich sein."
zum Beitrag28.11.2017 , 16:45 Uhr
Wenn die Wolfsburger Ausländerbehörde diese falsche Zusicherung gegeben hat - und auch wenn sie nur das Beste wollte oder selbst davon überzeugt war - dann haftet sie als Behörde. Falsche Informationen sind ein möglicher Haftungsgrund. Das eigentliche Problem dürfte die Beweisbarkeit sein. Und ab der Richtigstellung haftet die Behörde nicht mehr.
zum Beitrag28.11.2017 , 16:42 Uhr
Eigene Erfahrungen sind ja auch immer die beste Grundlage, um das verhalten anderer Menschen zu beurteilen.
zum Beitrag10.10.2017 , 23:01 Uhr
Lieber Thomas Gesterkamp,
eigentlich lese ich Ihre Texte gerne, aber dieser hier zeugt leider primär von wenig Ahnung der Materie Gleichstellungsrecht.
Noch ärgerlicher ist, dass dieses Manko dadurch ausgeglichen wird, die Pappkameradin "feministisch orientierte Juristinnen" herbeizufantasieren, die sich angeblich in Fachzeitschriften ausbreiten dürfen und dort Männern die Teilhabe an großen Gleichstellungsteams absprechen. Wo das denn!?
"Auch Männer können etwas zum Thema beitragen." Ja, natürlich. Aber dieser Kommentar von Ihnen war leider kein so gelungener Beitrag.
zum Beitrag