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25.07.2026 , 20:41 Uhr
Ich finde es ein bisschen merkwürdig, die deutsche Aufenthalts- und Asylpolitik einer einzelnen Sachbearbeiterin anzukreiden. Beispielsweise für die Entscheidung wem sie eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung erteilt, hat sie in der Regel keinen Ermessensspielraum. Man kann § 60c und § 60d Aufenthaltsgesetz (mit guten Gründen!) für falsch halten. Dann muss man aber das Gesetz ändern und nicht von Frau K. erwarten, sich Spielraum zu nehmen, den wir ihr als Gesellschaft nicht einräumen.
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