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03.07.2026 , 15:49 Uhr
Auch diese beiden Ausnahmen sind aber nicht einschlägig und beim vorliegen dieser Merkmale kommt der Entscheidungsspielraum an seine Grenzen, wenn es nur ein Land ist, das so ein Gesetz erlässt (keine notwendige Rechtszersplitterung) und die wirtschaftlichen Auswirkungen nur in den Grenzen des Stadtstaats bleiben. Das funktioniert schlicht nicht. Im Übrigen wäre eine Negativgesetzgebung, die nur dazu dient Ländern eine Regelung zu verbieten ohne selbst etwas zu regeln ein Verstoß gegen die Bundestreue.
zum Beitrag03.07.2026 , 15:46 Uhr
"Man fragt sich auch, was mit dem Satz „Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich“ gemeint sein soll."
Damit ist folgendes gemeint: Gesetze zur Vergesellschaftung fallen nach Art. 74 I Nr. 15 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. D.h. dass die Länder hier solange Gesetze erlassen dürfen, solange und soweit der Bund nicht vollständig von seiner Gesetzgebungskompetenz gebrauch gemacht hat. Merz stellt sich nun vor ein Gesetz zu erlassen, in dem nur ein Satz steht "Hiermit macht der Bund abschließend von seiner Kompetenz gem. Art. 74 I Nr. 15 GG gebrauch", um eben Landesgesetze zu verhindern. Das ist die Überlegung. Sie scheitert aber an zwei Punkten, 1. an Art. 72 II GG und 2. an der Bundestreue aus Art. 20 I GG.
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