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16.02.2026 , 00:53 Uhr
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Durch vage Formulierungen im Gesetz ist es Arbeitgebern möglich, Mindestlohnempfängern bei Nachtarbeit willkürlich Zuschläge zu verweigern, ohne auf den ersten Blick gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen. Obwohl ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vorsieht, dass zusätzlich zum Mindestlohn – insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten – ein Nachtzuschlag von 30 % (im Regelfall 25 %) zu zahlen ist, halten sich nur wenige Arbeitgeber daran. Zudem ist dieses Recht vielen Geringverdienern nicht bekannt, wodurch der Mindestlohn faktisch ausgehöhlt und ihnen weiterhin ein wesentlicher Teil ihres gerechten Lohns vorenthalten wird.
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