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30.11.2020 , 15:03 Uhr
"Die" Kirche, die auf Grund der besonderen Struktur der Bremischen Evangelischen Kirche zunächst für Maßnahmen zuständig gewesen wäre, wäre in diesem Fall seine Gemeinde gewesen, die aber nun einmal hinter ihm steht und ihn verteidigt. Die BEK kann nur in Ausnahmefällen disziplinarisch tätig werden. Und in solchen Fällen ist es dann ganz nützlich, ein Gerichtsurteil zu haben, das eine Straftat feststellt.
zum Beitrag30.11.2020 , 14:32 Uhr
Eine gemeinsame Kandidatur ist nicht an Rockenbauch, sondern an Schreier gescheitert. Rockenbauch wäre bereit gewesen, zugunsten von Kienzle (die im ersten Wahlgang immerhin Zweitplazierte) war auf ein erneutes Antreten zu verzichten. Schreier hält er für einen fragwürdigen Selbstdarsteller. Und letzterer Eindruck ist auch nicht ganz von der Hand zuweisen, wenn man bedenkt, dass Schreier als Drittplazierter im ersten Wahlgang darauf bestanden hat, auf jeden Fall erneut anzutreten.
zum Beitrag03.09.2020 , 07:52 Uhr
"[...] dass die als links geltenden Dortmunder Grünen bei einer Stichwahl Werbung gegen Westphal und für den CDU-Mann Hollstein machen könnten, hält kaum jemand für denkbar." Wenn das Ergebnis der im Artikel erwähnten Umfrage entspräche, wäre das ja gar nicht die Frage. Würde die CDU Werbung für die Grüne Kandidatin Daniela Schneckenburger machen?, sondern ob die CDU Werbung für die Grüne Kandidatin Daniela Schneckenburger machen würde. In NRW kommen meines Wissens nur die beiden bestplazierten in die Stichwahl.
zum Beitrag15.02.2019 , 17:11 Uhr
„Wer an seine Schulzeit denkt, weiß doch, wie toll es war, nach einem Sportevent auf dem Siegertreppchen zu stehen.“ sagt Frau Steiner. Und was ist mit denen, die es nie aufs Siegertreppchen geschafft haben? Die sind der FDP offensichtlich egal. Nun ja, wen wundert's?
zum Beitrag15.02.2019 , 17:01 Uhr
Und was hat Robert Habeck jetzt damit zu tun? Die Werke sind in Hamburg, Bremen und Niedersachsen. Einzig die Ausgleichsfläche für das Mühlenberger Loch liegt in Schleswig Holstein.
zum Beitrag20.01.2017 , 12:00 Uhr
Der Bundeskanzler kann nicht so einfach mit knapp 36% der Stimmen gewählt werden. Nach Artikel 63 GG ist für die Wahl des Bundeskanzlers im ersten und zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Bundestags notwendig. Erst im 3. Wahlgang genügt eine relative Mehrheit, und dann muss der Bundespräsident den so gewählten auch nicht ernennen, sondern kann den Bundestag auflösen und so alles auf Anfang stellen.
Wenn man die Wahl des Bundeskanzlers als Maßstab anläge, dann hätte Özdemir die Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder (nicht nur der 60%, die sich beteiligt haben) auf sich vereinigen müssen, um gewählt zu sein.
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