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09.10.2015 , 12:32 Uhr
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Artikel 19
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Artikel 79
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
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