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18.12.2024 , 14:03 Uhr
Moin, Sie schreiben:
"Für Menschen, die aus beruflichen Gründen Messer bei sich haben, etwa Köche oder Handwerker:innen, gelten Ausnahmeregelungen."
Das ist leider so nicht ganz richtig und daher irreführend.
Wie man auf www.polizei.hambur...nd-weitere-gebiete nachlesen kann, gilt die genannte Ausnahmeregelung nur, wenn die Gewerbetreibenden ihren Betrieb im Waffenverbotsgebiet haben, bzw. bei Handwerkern etc. soweit die Messer "für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrags im Waffenverbotsgebiet benötigt werden".
Die Ausnahmeregelungen sind also deutlich eingeschränkter, als obiger Satz suggeriert.
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