Profil-Einstellungen
Login Kommune
Hier könnten Ihre Kommentare stehen
Herzlich willkommen.
Auch Sie haben eine Stimme und auch die soll gehört und gelesen werden.
Hier werden alle Kommentare gesammelt, die Sie verfassen. Außerdem können Sie Kontaktmöglichkeiten hinterlegen und sich präsentieren.
Wir freuen uns, wenn Sie die taz.kommune mit Ihren klugen Gedanken bereichern.
Viel Freude beim Lesen & Schreiben.
meine Kommentare
02.02.2026 , 12:50 Uhr
Ohne einmal in den Abschlussbericht der Expert*Innenkommission geschaut zu haben oder eine Ahnung von Verfassungsrecht zu haben solche Aussagen rauszulassen ist sehr mutig, das Ergebnis um so sinnloser. Ja es ist korrekt, dass die Interessen der Eigentümer*innen berücksichtigt werden müssen. Das heißt jedoch nicht, dass eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes erfolgen muss. Die Vergesellschaftung, die ebenfalls im Grundgesetz, in Artikel 15, geregelt gibt Voraussetzungen vor, die das Recht auf Eigentum einschränken können. Wie die Entschädigung im Endeffekt aussieht wird wohl das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Die Expert*Innenkommission kommt zu dem Ergebniss, dass eine Entschädigung unter Marktwert möglich ist. Gut möglich, dass das Bundesverfassungsgericht DWE nicht genau folgt, dass eine Entschädigung gemäß Marktwert gefordert wird ist jedoch unwahrscheinlich, da die Vergesellschaftung genügend Gründe gibt (Gemeineigentum und Gemeinwohl) um darunter zu entschädigen. Es ist also noch offen, wie die Entschädigung genau geregelt wird, der Kommentar ist so jedoch nicht richtig und unterstellt falsche Tatsachen.
zum Beitrag