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15.05.2024 , 13:23 Uhr
Mir scheint, der Zweifelsgrundsatz wird in diesem Artikel recht weit ausgelegt. In dubio pro reo ist kein im Rahmen der Beweiswürdigung anzuwendender Grundsatz. Das ist ein häufiges Missverständnis, das aus meiner Sicht in einem solchen Artikel aufgeklärt werden sollte.
Wenn das Gericht nach der Beweiswürdigung von der Strafbarkeit des Angeklagten überzeugt ist, dann ist für den Zweifelssatz schlicht kein Anwendungsbereich mehr. Dabei muss das Gericht keineswegs die tätergünstigste Auslegung der Beweise vornehmen. Wenn es keine Zweifel hat, verurteilt es, egal ob die Beweiswürdigung ein anderes Ergebnis zuließe.
Der Zweifelsgrundsatz sagt dem Gericht also nicht, wann es zweifeln soll, sondern was es zu tun hat, wenn es nach der Beweiswürdigung noch zweifelt. Das schränkt den Anwendungsbereich des Zweifelsgrundsatzes stark ein.
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