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05.09.2025 , 14:44 Uhr
Frau Beck ist hervorragend informiert. Es gilt nach wie vor der Nichtanwendungserlass der obersten Finanzbehörden. Die Finanzämter sollen die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ignorieren. Das Urteil des Bundesfinanzhofs soll über den Einzelfallfall hinaus nicht angewendet werden. Beim Erbe des Eigenheims der Eltern gibt es Freigrenzen. Erst wenn diese überschritten sind, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden.
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