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11.03.2025 , 19:24 Uhr
Es fehlt hier aber doch der entscheidende Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine derartige Klage wohl nicht vorliegen. Nach Art 41 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Demnach dürfte die Beschwerde nicht zulässig sein.
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