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11.09.2013 , 18:20 Uhr
Das Gleichbehandlungsrecht soll Benachteiligung verhindern, aber keine Vorrechte für Arbeitnehmer schaffen, die absoluten religiöse Dogmen anhängen und diese als unverrückbar wie Naturgesetze betrachten. Eine solche Instrumentalisierung würde das Antidiskriminierungsrecht geradezu pervertieren und dessen gesellschaftliche Akzeptanz gefährden. Der beharrliche Versuch, dass AGG so auszulegen, ist juristisch falsch und schießt weit über das Ziel.
Ich kenne selbst einen sunnitischen Zahnarzt türkischer Abstammung, der keinesfalls ein kopftuchtragende Ordinationshilfe haben möchte. Bei dieser Frage geht es also überhaupt nicht um einen Kampf zwischen Abendland und Morgenland, sondern eher um eine Auseinandersetzung zwischen aufgeklärtem und orthodoxem Religionsverständnis.
zum Beitrag10.09.2013 , 14:15 Uhr
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in den Urteilen Dogru und Kervanci gegen Frankreich (EGMR-Beschwerden Nr 27058/05 und 31645/04, beide vom 4. 12. 2008) erkannt, dass der Schulverweis zweier Schülerinnen, die sich beharrlich weigerten ihr Kopftuch abzulegen, die in Artikel 9 EMRK verankerte Religionsfreiheit nicht unangemessen einschränkt.
Analog hat der EGMR in dem Urteil Sahin gegen die Türkei (EGMR-Beschwerde Nr 44774/98 vom 10. 11. 2005) entschieden.
Die Abweisung einer kopftuchtragenden Medizinstudentin von der Universität Istanbul sei menschenrechtskonform.
Was den beiden EMRK-Unterzeichnerstaaten gestattet wird, muss auch privaten deutschen Arbeitgebern erlaubt sein.
zum Beitrag10.09.2013 , 09:48 Uhr
Frau Maryam Haschemi ist darüber empört, dass eine Ärztin wegen ihres Kopftuchs eineinhalb Jahre keinen Job gefunden hat. Wäre sie auch empört, wenn ein Atheist keinen Job findet, der während der Arbeitszeit ein T-Shirt mit der Aufschrift "Good Without God" tragen möchte. Soll dieser dann auch Anspruch auf finanzielle Entschädigung in der Höhe von drei Monatsgehältern nach dem AGG haben? Ein gutes Drittel der Deutschen hat kein religiöses Bekenntnis. Dürfen Bekenntnislose ihre Gesinnung am Arbeitsplatz auch sichtbar zeigen. Oder muss man sich dafür auf alte Schriften berufen können?
Für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes scheint das Kopftuch "gleicher" als andere religiöse oder weltanschauliche sichtbare Zeichen zu sein.
zum Beitrag10.09.2013 , 09:12 Uhr
Jede Gesinnungsgemeinschaft wirkt gegenüber der Allgemeinheit sympathischer, wenn sie sich nicht krampfhaft an reine Äußerlichkeiten klammert. Gerade Religionen nehmen ja für sich in Anspruch, dass es ihnen primär um innere Werte geht.
Soheib Bencheickh, Großmufti von Marseille schrieb: "Si le voile empêche les femmes d'étudier et de travailler, qu'elles l'ôtent et qu'elles restent pudiques. L'islam n'est pas là pour pousser nos filles à l'ignorance ou au chômage". (Wenn der Schleier die Frauen daran hindert zu studieren und zu arbeiten, sollen sie ihn ablegen und keusch bleiben. Der Islam ist nicht da, um unsere Mädchen in die Dummheit oder die Arbeitslosigkeit zu treiben. N.d.Ü)
Ich hoffe bald ähnlich Verantwortungsvolles von deutschen Vertretern des Islams zu hören.Der Islam sollte der deutschen Gesellschaft anderes zu bieten haben als die angebliche Unverrückbarkeit von Bekleidungskleidungsvorschriften für Frauen aus dem Frühmittelalter.
zum Beitrag10.09.2013 , 07:56 Uhr
„Wer das Kopftuch am Arbeitsplatz ohne besonderen Grund verbietet, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ - Frau Lüders betreibt reine Lobbyingpolitik für ein ganz bestimmtes religiöses Zeichen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes verstößt damit gegen ihre Verpflichtung zur strengen Unparteilichkeit. Liegt auch eine "Diskrimierung" vor, wenn ein Anhänger der Piratenpartei beim Bewerbungsgespräch mit einer Piratensegel-Anstecknadel erscheint und deshalb nicht genommen wird?
Religionen und Weltanschauungen sind ja gemäß § 1 AGG in völlig gleicher Wertigkeit geschützt.
Es war ein großer Fehler, dass der Berliner Zahnarzt sich gegen das kritikwürdige Urteil des Berliner Arbeitsgericht nicht berufen hat. Das AGG wird völlig ad absurdum geführt, wenn ein Faustrecht für umstrittene religiöse und weltanschauliche Symbole geschaffen werden soll. Wer Äußerlichkeiten wie Kleidungstücke für völlig unverzichtbar hält, ist kein Diskriminierungsopfer sondern grenzt sich selbst aus.
zum Beitrag10.09.2013 , 05:17 Uhr
Gerade die Türkei hat eine sehr laizistische Tradition. Erfahrungsgemäß stoßen Kopftücher unter türkischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sogar noch auf größere Ablehnung als bei deutschen. Das Kopftuch wird von vielen Türken mehr als politisches denn als religiöses Ausdrucksmittel wahrgenommen. Die betuchten Ehefrauen von Gül und Erdogan sind ja Sinnbild und Werbeträger des gesellschaftspolitischen Programms der Regierungspartei AKP. Der Umstand, dass jedes auffällige religiöse und weltanschauliche Symbol auf Ablehnung stoßen kann, ist Ausdruck des in der Demokratie herrschenden Meinungspluralismus und zeugt nicht von einer diskriminierenden Gesinnung.Was für den einen heilig ist, bedeutet für den anderen eine Provokation - und das ist gut so.Zurückhaltung mit eigenen optischen religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen am Arbeitsplatz bedeutet daher Rücksichtnahme auf andere und ist daher verständlicherweise für Anhänger aller Gesinnungsgemeinschaften die beste berufliche Kariereförderung.
zum Beitrag09.09.2013 , 21:41 Uhr
Der Laizismus steht nicht allen Religionen ablehnend gegenüber, sondern unparteilich. Es gibt allerdings zu Recht keine Bevorzugung von Religionen gegenüber nicht religiösen Weltanschauungen, wie z.B. ein staatlich finanziertes Unterrichtsfach in öffentlichen Schulen für Religionsgemeinschaften. Die gerechte Gleichbehandlung von Religionen und nicht religiösen Weltanschauungen entspricht dem Geist der EMRK und den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, auf welchen das AGG beruht.
Rechtsordnungen wie Deutschland mit einer unsauberen Trennung zwischen Religion und Staat sind nicht durch eine gleichmäßige Förderung aller Religionen gekennzeichnet. Vielmehr werden die zwei großen christlichen Kirchen bevorzugt. Deshalb gibt es zwar Kreuze in Gerichtsälen und Schulklassen, aber gleichzeitig Kopftuchverbote im öffentlichen Dienst, was tatsächlich rechtlich höchst fragwürdig erscheint.
Jüngst wurde in Paderborn ein muslimischer Junge von einer zu 100% staatlich finanzierten Grundschule mit katholischer Trägerschaft abgewiesen, weil ihn seine Eltern nicht in den katholischen Religionsunterricht schicken wollten. So etwas wäre in Frankreich völlig undenkbar.
Laizismus schafft zwar keine Religionsprivilegien, ist aber das fairere und zukunftsträchtiger Konzept - auch für die private Arbeitswelt!
zum Beitrag09.09.2013 , 19:41 Uhr
Das optische Neutralitätsprinzip (überhaupt keine sichtbaren religiösen und weltanschaulichen Zeichen im Betrieb) ist auch in der privaten Arbeitswelt nicht benachteiligend, sondern sogar eine sehr empfehlenswerte Form des gebotenen diskriminierungsfreien Interessenausgleichs.
Weit besser als ein möglicher Wettlauf mit auffälligen religiösen oder weltanschaulichen Symbolen.
Firmen, die Kopftücher erlauben, müssen aufgrund des Gleichbehandlungsgedanken dann auch Kruzifixe auf Schreibtischen, atheistische Buttons, Anstecknadeln von Tierschützern,rote T-Shirts mit der Aufschrift "Sozialismus" oder gar Burschenschafterkappen zulassen.
Religion und Weltanschauung gehören ins Privatleben.
Niemand darf beruflich benachteiligt werden, weil er privat eine Religion oder Weltanschauung ausübt.Einen Rechtsanspruch auf das optisches Sichtbarmachen von Religion oder Weltanschauung gewährt das AGG für niemanden.
http://www.reuter-arbeitsrecht.de/alltag-im-arbeitsrecht/kopftuch-und-sichtbare-religiose-oder-weltanschauliche-zeichen-am-arbeitsplatz.html
zum Beitrag09.09.2013 , 14:52 Uhr
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)soll gleiche Maßstäbe im Umgang mit sichtbaren religiösen und weltanschaulichen Zeichen gewährleisten. Firmen, die auffällige christliche Symbole dulden, verhalten sich diskrimierend, wenn sie eine Kopftuchträgerin abweisen. Sind in Unternehmen generell überhaupt keine religiösen und weltanschaulichen Symbole erwünscht, liegt hingegen keine Benachteiligung vor, wenn eine Kopftuchträgerin nicht eingestellt wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das 2004 eingeführte gleichmäßige Verbot für französische Schüler auffällige religöse Zeichen zur Schau zu stellen ausdrücklich gutgeheißen. Das optische Neutralitätsprinzip muss daher auch für die private Arbeitswelt als eine sinnvolle diskriminierungsfreie Unternehmensphilosophie betrachtet werden.
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