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03.08.2023 , 17:32 Uhr
Das hat nicht unbedingt etwas mit dem Straftatbestand der Untreue zu tun. Wenn man aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Anspruch auf Schadensersatz des Bundes herleiten möchte, kommt es darauf an, ob eine Pflicht verletzt wurde, die (auch) das Vermögen des Bundes schützt. Wenn man dies bejaht, kann möglicherweise auch bei fahrlässigem Handeln eine Haftung gegeben sein, ohne dass eine straftrechtliche Untreue verwirklicht sein muss.
zum Beitrag03.08.2023 , 17:26 Uhr
Ich würde mir bei juristischen Themen eine bessere Recherche wünschen. Es handelt sich nicht um einen Fall der Amtshaftung nach Art. 34 GG. Das hat zu Beginn der Debatte mal jemand geschrieben und alle schreiben es ab. Es ist nämlich kein "Dritter" geschädigt, sondern der Staat, also Herr Scheuers Dienstherr selbst. Die Frage ist, ob sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Schadensersatzanspruch des Staates gegen seinen Minister ergibt.
zum Beitrag