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25.05.2023 , 13:02 Uhr
Wenn jemand überraschend, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen handelt wären die Kriterien für einen Mordversuch nach §211 durchaus begründet. Die Abgrenzung zum Totschlag wird hier wohl nur ein Gericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Fakten klären können.
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