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Archiv-Artikel

Lärm ist nicht gleich Lärm

ANWOHNER Immer wieder wird vor Gericht gestritten, was unzulässige Lärmbelästigung ist. Laut Bundesgerichtshof gehört ein Bolzplatz nicht dazu. Und im Szeneviertel muss man mit Musik rechnen

Von ASL

Der Duden definiert Lärm als „störende und unangenehm empfundene, laute, durchdringende Geräusche“. Juristisch ist es allerdings komplizierter, denn dort wird Lärm je nachdem, wer ihn erzeugt, sehr unterschiedlich behandelt. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG), das den Schutz vor Umwelteinwirkungen wie Schadstoffen, aber auch Lärm regelt, setzt dem Krach Grenzen. Und schränkt damit zugleich ein, was zu tolerieren ist. Kinderlärm zum Beispiel, der als Ausdruck kindlicher Entfaltung nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu betrachten ist.

Ein Hamburger Mieter sah sich dennoch durch Kinder und Jugendliche gestört, die sich auf einem neu gebauten Bolzplatz austobten, und minderte seine Miete um 20 Prozent. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der im April befand, dass die Mietminderung nicht rechtens sei, und den Fall zurück ans Landgericht Hamburg verwies (Az. VIII ZR 197/14).

Hier muss nun geklärt werden, ob das beanstandete Geräusch auf dem Bolzplatz durch Kinder bis 12 Jahren und bis 18 Uhr verursacht wird oder ob der Platz auch von älteren Jugendlichen und nach 18 Uhr genutzt wird. Siegmund Chychla, Geschäftsführer und stellvertretender Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg, betont, dass Betreiber eines solchen Sportplatzes angehalten sind, die Spielzeiten einzuhalten und dafür zu sorgen, dass der Platz von denen genutzt wird, für die er zugelassen ist. Die Betreiber seien aber auch verpflichtet, die Lärmentwicklung niedrig zu halten. Dazu könne beitragen, die Drahtmattenzäune, mit denen Sportplätze oft eingezäunt sind, durch Netze zu ersetzen. Die verursachten deutlich weniger Krach, wenn Bälle dagegen geschossen würden.

Grundsätzlich sei der Mieter auch in solch einem Fall nicht schutzlos. „Bei Mieterhöhungen kann er den Lagenachteil anführen.“ Wer allerdings in die Nähe eines Stadions ziehe, müsse mit entsprechender Geräuschkulisse rechnen.

Das in der Bremer Diskussion um Konzertveranstaltungen in den Ausgehvierteln Ostertor und Steintor angeführte Argument, Kultur sei keine Lärmbelästigung, sieht Chychla juristisch nicht gedeckt. Allabendliche Rockmusik sei nicht privilegiert wie Kinderlärm. Wer sich daran störe, sollte auch nicht in entsprechende Viertel ziehen.  ASL