: Payback muss Nutzer fragen
BGH-Urteil: Nur wenn Kunden einwilligen, dürfen sie elektronische Werbung bekommen
AUS KARLSRUHE CHRISTIAN RATH
Einen kleinen Teilerfolg erzielten Verbraucherschützer gegen das Payback-Rabattsystem. Künftig muss ein Kunde ausdrücklich einwilligen, bevor ihm Werbung per SMS oder E-Mail zugesandt werden darf. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH). Wer von Payback keine Werbung per Briefpost bekommen will, muss aber wie bisher ausdrücklich widersprechen.
Rund 22 Millionen deutsche Haushalte haben nach Angaben des Unternehmens eine Payback-Karte. Pro Einkauf in einem der 60 Partnerunternehmen – von Kaufhof über dm bis amazon – bekommen die Kunden Punkte, die sie dann später gegen Warenprämien eintauschen können. Mit einem Marktanteil von 60 Prozent ist Payback damit Marktführer unter den deutschen Rabattsystemen.
Bei der Bestellung der Payback-Karte erklären die Kunden mit ihrer Unterschrift zugleich, dass sie mit der Zusendung von Werbung per Post, SMS oder E-Mail einverstanden sind. Wer keine Werbung bekommen will, muss ein Kreuzchen machen. Hiervon machen nach Angaben von Payback aber nur rund 20 Prozent der Kunden Gebrauch.
Gegen diese sogenannte Opt-Out-Lösung klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband. Sie wollte erreichen, dass die Kunden nur dann Werbung erhalten, wenn sie dies durch ein Kreuzchen kenntlich machen.
Der BGH entschied jetzt differenziert. Nur bei Werbung per SMS und E-Mail ist eine gesonderte Erklärung erforderlich. Die Richter beriefen sich auf eine verbraucherfreundliche EU-Richtlinie von 2002, die aber nur für elektronische Kommunikation gilt. Payback hatte argumentiert, dass der Kunde bereits mit der Angabe seiner Mobilfunknummer und seiner E-Mail-Adresse stillschweigend sein Einverständnis für elektronische Werbung erteilt.
Viel wichtiger für Payback ist aber, dass der BGH das bisherige Verfahren bei papierner Werbung akzeptiert hat. Schließlich versendet Payback die meiste Werbung per Post. „Höchstens einmal im Monat“ schreibe Payback die Kunden an, versichert Payback-Sprecherin Nina Purtscher. Die von Payback gesammelten Daten könnten auch nur die 60 Partnerunternehmen nutzen. Eine Weitergabe an sonstige Firmen sei ausgeschlossen.
Akzeptiert hat der BGH auch zwei weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Payback. Von den Kunden darf verlangt werden, dass sie ihr Geburtsdatum angeben und dass die genauen Daten eines Einkaufs – welche Ware wurde wann in welchem Laden gekauft – registriert werden dürfen. Beides sei dem Vertragszweck dienlich, so der BGH. Damit verstoßen die Klauseln nicht gegen das Datenschutzgesetz. Das Geburtsdatum helfe, Verwechslungen bei gleichem Namen zu vermeiden. Und die Warenangaben seien erforderlich, weil oft die Zahl der Rabattpunkte nicht nur vom Preis, sondern auch von der Warenart abhängig sei. Die Verbraucherschützer hielten die Speicherung dieser Angaben für unnötig: Das verstoße gegen das Prinzip der Datensparsamkeit.
Die von Payback erhobenen Daten ermöglichen zielgenaue Werbung. Nach Angaben des Unternehmens werden die Rabattdaten zehn Jahre lang gespeichert. Die Einwilligung zur Nutzung der Daten kann laut Gesetz aber jederzeit widerrufen werden. (Az.: VIII ZR 348/06)