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Archiv-Artikel

Die Keimzelle des Werks

Wo endet die künstlerische Freiheit, aus Altem Neues zu schaffen? Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen

SAMPLING VOR GERICHT

Die Liste der Rechtsstreits über die Benutzung von Samples ist lang. Zwei Beispiele: U2 verklagten Anfang der Neunziger die Band Negativland, weil diese ohne Genehmigung ein Radiointerview der Band gesampelt hatten – die legendäre amerikanische Punkplattenfirma SST ging über den Prozess pleite. Besonders interessant: der Fall The Verve. Die britische Band hatte für ihren Hit „Bittersweet Symphony“ bei der Plattenfirma Decca die Genehmigung eingeholt, die Streicher einer Orchesterversion von „The Last Time“ der Rolling Stones zu benutzen. Die Rechte lagen allerdings bei dem Verlag Abkco und dem Musikmanager Allen Klein, der vor Gericht zog. Seitdem müssen Jagger und Richards als Komponisten des Stücks genannt werden, die Tantiemen von „Bittersweet Symphonie“ landen aber bei Klein. Inzwischen ist es meist so, dass Mainstreamkünstler schon vor der Produktion eines neuen Stücks die Genehmigung für ein Sample einholen. Dafür garantieren sie den Rechteinhabern einen Prozentsatz der Einkünfte. Im Underground wird dagegen weiter illegal gesampelt – in der Hoffnung, dass die Rechteinhaber es nicht merken oder nicht vor Gericht ziehen. RAPP

VON CHRISTIAN RATH

Die Frankfurter Rapperin Sabrina Setlur verteidigte mal wieder ihr Leben gegen männliche Einmischung. „Nur mir“ heißt der Song, mit dem sie 1997 einen kleinen Hit hatte. Doch im Hintergrund geht es vor Gericht jetzt um eine ganz andere Form von Einmischung.

Setlurs Produzent Moses Pelham wurde verklagt, weil die einprägsame Schlagzeugspur von „Nur mir“ aus einem Instrumentalstück der legendären deutschen Elektronikband Kraftwerk stammt. „Metall auf Metall“ hieß das Original, das 1977 auf dem Album „Trans Europa Express“ erschien. Entnommen und gesampelt hat Pelham dabei nur die Takte 19 und 20, wie Gutachter herausgefunden haben. Pelham bestreitet das auch gar nicht. Er sieht sich aber im Recht. „Hier geht es doch nur um das Partikel eines anderen Stücks“, sagte sein Anwalt bei der mündlichen Verhandlung im September. Wer das Sampling zu sehr einschränke, würge die Kulturentwicklung ab.

Tatsächlich muss der Bundesgerichtshof heute eine Grundsatzentscheidung treffen. Wie weit können sich Plattenfirmen dagegen wehren, dass ihre Produkte von anderen Firmen und Künstlern ausgeschlachtet und kommerziell benutzt werden? Und wo endet die künstlerische Freiheit, aus Altem Neues zu schaffen?

Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist groß. Samples sind aus der heutigen Musikproduktion nicht mehr wegzudenken. Mal werden sie offensiv benutzt, um ein anderes Stück in Erinnerung zu rufen und mit dessen Nimbus zu spielen. Oft gefällt den Künstlern aber auch nur der Sound eines Instruments. Oder die Produzenten wollen sich lediglich die Kosten für eigene Studiomusiker sparen.

Grundsätzlich gilt: Wer ein fremdes Sample nutzt, darf dabei keine Rechte verletzen. Gefragt werden muss zum Beispiel der Komponist – aber nur, wenn das Sample so markant ist, dass es selbst noch als schöpferisches „Werk“ durchgeht. Bei einer Melodiezeile ist das eher der Fall als bei einem Rhythmusmuster. Fragen sollte man auch die Musiker, die die benutzte Sequenz eingespielt haben – jedenfalls wenn damit ein wiedererkennbarer Sound eingefangen wurde. Dann sind nämlich die Leistungsschutzrechte der Musiker verletzt. Fragen sollte man aber vor allem die Plattenfirma, bei der das ursprüngliche Stück erschien.

Als die Kraftwerker Ralf Hütter und Florian Schneider gegen Pelham Klage einreichten, beriefen sie sich auf alle drei Positionen. Sie klagen als Komponisten von „Metall auf Metall“ sowie als Interpreten und auch als Plattenfirma, weil sie selbst die organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Aufnahme trugen. Erfolg hatte in der Vorinstanz, beim Oberlandesgericht Hamburg, nur die dritte Klage, bei der Hütter und Schneider als „Tonträgerhersteller“ agierten. Die beiden anderen Ansprüche ließ das OLG offen, wohl um weiteren Streit um die „Werkhöhe“ und Wiedererkennbarkeit der Schlagzeugsequenz zu umgehen.

Als der Bundestag 1965 das Urhebergesetz beschloss, sollten die Plattenfirmen vor allem gegen Raubkopien geschützt werden. Dass jemand nur zwei Takte einer Aufnahme entnimmt und kommerziell nutzt, darauf wäre damals niemand gekommen. Manche Juristen wollen auch heute den Plattenfirmen nur dann Abwehransprüche geben, wenn ihnen wirtschaftlicher Schaden droht. Auf diese Ansicht beruft sich natürlich auch Pelham, denn vermutlich hat Kraftwerk keine Scheibe weniger verkauft, nur weil diese eine Schlagzeugspur bei Sabrina Setlur zu hören ist.

Vorherrschend ist unter Urheberrechtlern aber die Ansicht, dass jede „ungenehmigte auszugsweise Verbreitung und Vervielfältigung“ verboten ist. Ausnahmen könne es allenfalls für „kleinste Partikel“ geben. Bei den zwei Schlagzeugtakten von „Metall auf Metall“ wollten die Hamburger Richter aber keine Ausnahme machen, weil Pelham hier die „Keimzelle“ des Kraftwerk-Stückes entnommen habe. Das OLG hat deshalb entschieden, dass Pelham an die Kraftwerker nicht nur Schadensersatz zahlen muss, sondern „Nur mir“ auch nicht mehr verkaufen darf.

Auffällig ist allerdings, dass bisher in Deutschland kaum um Samples vor Gericht prozessiert wurde. Offensichtlich haben sich die Beteiligten meist vorher geeinigt.